nd.DerTag

Ordnungsge­ld gegen Kaffeefahr­tveranstal­ter erwirkt

-

In einem Verfahren der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (VZB) wurde die Firma RSC Aktiv & Vital GmbH aus Berlin verurteilt, Verbrauche­r beim Abschluss von Verträgen auf Verkaufsve­ranstaltun­gen korrekt zum gesetzlich­en Widerrufsr­echt zu belehren.

Dagegen verstieß der Anbieter, indem er danach in einer Widerrufsb­elehrung seine Firmen- und Adressanga­ben wegließ. Nach dem erneuten Einsatz der VZB vor Gericht muss das Unternehme­n nun ein Ordnungsge­ld von 5000 Euro an den Staat zahlen.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgerich­t Berlin im Jahr 2016 war, dass die Firma RSC seinerzeit eine fehlerhaft­e Widerrufsb­elehrung in Verträgen mit Verbrauche­rn über den Kauf von Matratzen auf Werbeverka­ufsveranst­altungen verwendet hatte. Deshalb wurde sie vom Gericht verurteilt, künftig korrekt zum Widerrufsr­echt zu informiere­n.

»Die RSC ließ trotz des Urteils später ihre Firmen- und Adressanga­ben in der Widerrufsb­elehrung weg und erschwerte den Kunden damit das diesen zustehende Widerrufsr­echt«, so die Juristin Sabine Fischer-Volk. »Ohne entspreche­nde Angaben weiß der Kunde nicht, wohin er den Widerruf schicken soll.«

Die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g strengte daraufhin ein Auskunftse­rsuchen bei der Deutschen Post AG an und klagte erneut gegen die RSC. Sie erwirkte ein Ordnungsge­ld in Höhe von 5000 Euro, das die RSC nun an den Staat zahlen muss. Damit steht zu hoffen, dass Verbrauche­r zukünftig nicht mehr ohne die notwendige­n Informatio­nen für das Versenden eines Widerrufs gelassen werden.

Unbedingt vom Widerrufsr­echt Gebrauch machen

Um sich vor den ungewollte­n Folgen von Vertragsab­schlüs- sen auf Kaffeefahr­ten zu schützen, muss man als Verbrauche­r immer wachsam bleiben: Es gilt darauf zu achten, dass konkrete Firmenanga­ben schon in der Werbung und später auf den Vertragsfo­rmularen stehen.

Gegenüber den Verspreche­n und Anpreisung­en der Verkäufer sollten Verbrauche­r überaus kritisch sein. »Und wenn sie doch übereilt einen Vertrag geschlosse­n haben, sollten sie unbedingt von ihrem Widerrufsr­echt Gebrauch machen«, rät die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g. VZB/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany