BGH-Urteil: Entschädigung nur für die entgangene Kreuzfahrt
Wegen einer kurzfristig geplatzten Karibik-Kreuzfahrt erhält ein Ehepaar eine Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Ein Ehepaar freut sich auf eine zweiwöchige Karibik-Kreuzfahrt und erfährt drei Tage vor der Abfahrt, dass die Kabine nicht reserviert ist. Der Streit führt bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dabei ging es um Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Kosten für eine Ersatzreise.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 29. Mai 2018 (Az. X ZR 94/17) zugunsten der Kläger, hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her. Danach erhält das Paar eine Entschädigung in Höhe von 3685 Euro.
Die Kläger hatten sich allerdings vom Fehler beim Reiseveranstalter mehr erhofft. Denn sie wollten die Mehrkosten durch die nunmehr kurzfristig gebuchte Ersatzreise, eine Mietwagen-Rundreise durch Florida, in Höhe von knapp 900 Euro ebenfalls erstattet haben.
Außerdem forderten sie rund 5000 Euro Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit – so viel waren die beiden Plätze auf der gebuchten Kreuzfahrt wert. Eine solche Entschädigung sieht das Gesetz vor, wenn eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
Streitpunkt vor Gericht war die Höhe der Entschädigung. In den Vorinstanzen hatten die Touristen 73 Prozent des Reisepreises zugesprochen bekommen. Nach Auffassung des BGH ist das ausreichend.
Eine höhere Entschädigung halten die Richter bei einer geplatzten Reise nur ausnahmsweise für gerechtfertigt, zum Beispiel, wenn sich der geplante Urlaub so nie wieder nachholen lässt. Der zuständige Senat des BGH entschied außerdem, dass nicht beides zugleich geht: sich für eine ausgefallene Reise entschädigen lassen und dann noch die Mehrausgaben für den spontanen Ersatzurlaub zurückverlangen. Den Aufpreis von knapp 900 Euro müssen also die Touristen schultern.
Mit dieser Entscheidung folgt der BGH im Wesentlichen seiner Linie aus dem «MaledivenUrteil» aus dem Jahr 2005. In dem Fall hatten zwei Kunden den halben Reisepreis als Entschädigung bekommen. Sie hatten ihren Urlaub zu Hause verbracht, weil ihr Hotel auf einer Malediven-Insel überbucht war. Die Richter argumentierten damals, von der Enttäuschung abgesehen hätten die beiden keine Beeinträchtigung erlitten. Der volle Reisepreis sei nur angebracht, wenn der Urlaub so schlimm verlaufe, dass Erholung überhaupt nicht mehr möglich sei.