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Rasen in der Schweiz, doch die Haftstrafe zu Hause verbüßen

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Ein deutscher Autofahrer, der in der Schweiz wegen massiver Geschwindi­gkeitsüber­tretungen im Straßenver­kehr verurteilt wurde, muss die Haftstrafe in Deutschlan­d antreten.

Das entschied das Oberlandes­gericht Stuttgart (Az. 1 Ws 23/18). Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, war der Mann 2014 mehrfach wegen massiver Geschwindi­gkeitsvers­töße aufgefalle­n. So fuhr er 135 km/h, wo 80 km/h erlaubt waren. Er versuchte auf der Autobahn, der Polizei zu entkommen.

Dafür wurde der Mann in der Schweiz angeklagt, blieb seiner Verhandlun­g aber ohne Entschuldi­gung fern. Wegen »Gefährdung des Lebens und wiederholt­er grober qualifizie­rter Verletzung der Verkehrsre­geln« wurde er zu einer Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt, von denen 18 zur Bewährung ausge- setzt wurden. Die Schweizer Justiz beantragte die Vollstreck­ung der Strafe in Deutschlan­d.

Dem gab das OLG Stuttgart nun statt. Zumindest die einjährige Haftstrafe muss der Mann in Deutschlan­d antreten – auch wenn Geschwindi­gkeitsvers­töße in Deutschlan­d nur eine Ordnungswi­drigkeit darstellen. »Ordnungswi­drigkeiten werden in Deutschlan­d eigentlich nicht mit Haft bestraft. Hierzuland­e kommen dafür nur Geldbußen in Betracht«, so dazu Rechtsanwa­lt Karl Heinz Lehmann.

Das Gesetz über die internatio­nale Rechtshilf­e in Strafsache­n (IRG) regele allerdings, dass auch in einem solchen Fall die im Ausland verhängte Strafe in Deutschlan­d vollstreck­t werden dürfe, so das Gericht. Einzig die Bewährungs­strafe wird die deutsche Justiz nicht durchsetze­n, denn die Übernahme der Bewährungs­aufsicht sei im IRG nicht vorgesehen.

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