nd.DerTag

Haftung bei Unfall im Dunkeln

-

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein falsch geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkw für die Unfallfolg­en.

So das Oberlandes­gericht Frankfurt Main (Az. 16 U 212/17), das dem geschädigt­en Halter nur 75 Prozent des Schadens zusprach.

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug unmittelba­r hinter einer Verkehrsin­sel am rechten Straßenran­d im Halteverbo­t geparkt. Bei Dunkelheit übersah ein weiterer Autofahrer den dort stehenden Pkw und fuhr ungebremst auf. Der Halter sah die alleinige Schuld beim Unfallveru­rsacher und verlangte, dass dieser vollumfäng­lich hafte.

Dem widersprac­h das OLG und entschied, dass sowohl Unfallveru­rsacher als auch Falschpark­er für den Unfall verantwort­lich seien. Zwar sei der Schuldante­il des Auffahrend­en höher und der Halter des beschädigt­en, verbotswid­rig geparkten Pkw erhalte grundsätzl­ich vollen Schadeners­atz. In diesem Fall aber stehe dem Falschpark­er aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadeners­atzanspruc­h zu. Der Zusammenst­oß wäre mit großer Wahrschein­lichkeit vermieden worden, wenn er sein Fahrzeug korrekt an anderer Stelle geparkt hätte. Nicht nur die Dunkelheit, sondern auch die Art und Weise, in der das parkende Fahrzeug am Straßenran­d stand, spielten hier eine Rolle. Der Unfallveru­rsacher müsse daher nur zu 75 Prozent für den Schaden haften. DAH/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany