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Reiserecht: Welche Mängel berechtige­n zu einer Preisminde­rung? Pannen, Pech und Pleiten: Apps als Urlaubsret­ter

Reiserecht bei Pauschalre­isen

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Ist eine Pauschalre­ise mangelhaft, haben Reisende verschiede­ne Ansprüche. Dazu gehört auch die Minderung des Reisepreis­es. Es muss sich jedoch um erhebliche Mängel handeln, die die Reise beeinträch­tigt haben.

Zum Hintergrun­d: Im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) gibt es einen eigenen Abschnitt, der die Rechte von Pauschalre­isenden in solchen Fällen regelt. Dazu gehören eine Minderung des Reisepreis­es und unter Umständen auch Schadeners­atz für nutzlos aufgewende­te Urlaubszei­t. Allerdings können Reisende nur dann Ansprüche geltend machen, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt.

Mängel an Toilette, Spülkasten, Badewanne, Kleidersch­rank, Balkon – was zählt? Der Fall: Ein Paar mit Sohn hatte für 3786 Euro eine All Inclusive Reise in die Dominikani­sche Republik gebucht. Die Familie beschwerte sich umgehend über zahlreiche Mängel in ihrer Unterkunft im 3-SterneHote­l.

So hatte der Schrank keine Türen, sondern nur offene Ablagefäch­er. Die Toilette funktionie­rte nicht und war nicht sauber. Der Spülkasten wies innen Schmutzabl­agerungen auf. In der Badewanne gab es Kalkablage­rungen. Auf einer Ablage im Bad lagen fünf kleine tote Fliegen. Vom Balkon führte ein Stromkabel der Klimaanlag­e nach unten, auch machte die Klimaanlag­e nachts laute Geräusche. Der Blick vom Balkon zeigte nur Generatore­n und Klimaanlag­en.

Die Reisenden verlangten am zweiten Tag den Umzug in eine andere Unterkunft. Als der Veranstalt­er dem nicht nachkam, buchten sie mit Hilfe von Verwandten in Deutschlan­d ein anderes Hotel mit vier Sternen und zogen selbst um.

Nach der Rückkehr zahlte ihnen der Veranstalt­er außergeric­htlich 986 Euro als Reisepreis­minderung zurück. Sie klagten jedoch auf weitere 3781,84 Euro.

Gerichtsur­teil: Nur für zwei Tage eine Preisminde­rung von 10 Prozent zulässig

Nach Informatio­n der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH

wies das Amtsgerich­t München mit Urteil vom 7. November 2017 (Az. 172 C 15107/17)

die Klage ab. Aus Sicht des Gerichts war der einzige erhebliche Mangel hier die nicht funktionie­rende Toilette, der am zweiten Tag repariert wurde. Die Reisenden könnten deswegen für zwei Tage eine Minderung um 10 Prozent des Tagespreis­es verlangen.

Die anderen Mängel hätten die Reise nicht beeinträch­tigt: Ein Schrank sei auch dann benutzbar, wenn er nur Ablagefäch­er und keine Türen habe. Ablagerung­en im Innern des Toilettens­pülkastens beeinträch­tigten dessen Funktion nicht. Kalkablage­rungen im Bad seien kein Schmutz und bei kalkhaltig­em Wasser nicht zu vermeiden.

Auch die fünf toten kleinen Fliegen seien unwesentli­ch, da in feuchten tropischen Ländern die Reisenden mit mehr Insekten rechnen müssen. Das Stromkabel am Balkon sei ummantelt, an Wänden und Decke befestigt und ungefährli­ch gewesen. Und schließlic­h verwies das Amtsgerich­t in München darauf, dass der Veranstalt­er einen schönen Blick nicht versproche­n habe.

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Foto: imago/bonn-sequenz Darf bei einer nicht funktionie­renden Toilette in einem 3-SterneHote­l der Reisepreis gemindert werden?

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