Reiserecht: Welche Mängel berechtigen zu einer Preisminderung? Pannen, Pech und Pleiten: Apps als Urlaubsretter
Reiserecht bei Pauschalreisen
Ist eine Pauschalreise mangelhaft, haben Reisende verschiedene Ansprüche. Dazu gehört auch die Minderung des Reisepreises. Es muss sich jedoch um erhebliche Mängel handeln, die die Reise beeinträchtigt haben.
Zum Hintergrund: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es einen eigenen Abschnitt, der die Rechte von Pauschalreisenden in solchen Fällen regelt. Dazu gehören eine Minderung des Reisepreises und unter Umständen auch Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Allerdings können Reisende nur dann Ansprüche geltend machen, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt.
Mängel an Toilette, Spülkasten, Badewanne, Kleiderschrank, Balkon – was zählt? Der Fall: Ein Paar mit Sohn hatte für 3786 Euro eine All Inclusive Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Die Familie beschwerte sich umgehend über zahlreiche Mängel in ihrer Unterkunft im 3-SterneHotel.
So hatte der Schrank keine Türen, sondern nur offene Ablagefächer. Die Toilette funktionierte nicht und war nicht sauber. Der Spülkasten wies innen Schmutzablagerungen auf. In der Badewanne gab es Kalkablagerungen. Auf einer Ablage im Bad lagen fünf kleine tote Fliegen. Vom Balkon führte ein Stromkabel der Klimaanlage nach unten, auch machte die Klimaanlage nachts laute Geräusche. Der Blick vom Balkon zeigte nur Generatoren und Klimaanlagen.
Die Reisenden verlangten am zweiten Tag den Umzug in eine andere Unterkunft. Als der Veranstalter dem nicht nachkam, buchten sie mit Hilfe von Verwandten in Deutschland ein anderes Hotel mit vier Sternen und zogen selbst um.
Nach der Rückkehr zahlte ihnen der Veranstalter außergerichtlich 986 Euro als Reisepreisminderung zurück. Sie klagten jedoch auf weitere 3781,84 Euro.
Gerichtsurteil: Nur für zwei Tage eine Preisminderung von 10 Prozent zulässig
Nach Information der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
wies das Amtsgericht München mit Urteil vom 7. November 2017 (Az. 172 C 15107/17)
die Klage ab. Aus Sicht des Gerichts war der einzige erhebliche Mangel hier die nicht funktionierende Toilette, der am zweiten Tag repariert wurde. Die Reisenden könnten deswegen für zwei Tage eine Minderung um 10 Prozent des Tagespreises verlangen.
Die anderen Mängel hätten die Reise nicht beeinträchtigt: Ein Schrank sei auch dann benutzbar, wenn er nur Ablagefächer und keine Türen habe. Ablagerungen im Innern des Toilettenspülkastens beeinträchtigten dessen Funktion nicht. Kalkablagerungen im Bad seien kein Schmutz und bei kalkhaltigem Wasser nicht zu vermeiden.
Auch die fünf toten kleinen Fliegen seien unwesentlich, da in feuchten tropischen Ländern die Reisenden mit mehr Insekten rechnen müssen. Das Stromkabel am Balkon sei ummantelt, an Wänden und Decke befestigt und ungefährlich gewesen. Und schließlich verwies das Amtsgericht in München darauf, dass der Veranstalter einen schönen Blick nicht versprochen habe.