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Straßenbau­beitrag rechtmäßig

Urteil des Bundesverw­altungsger­ichts

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Kommunen dürfen von Anwohnern die Beteiligun­g an Straßensan­ierung verlangen. Das Bundesverw­altungsger­icht erklärt den Straßenbau­beitrag in Hessen für rechtmäßig.

Bei der Sanierung einer Anliegerst­raße können Grundstück­seigentüme­r zur finanziell­en Beteiligun­g an den Kosten herangezog­en werden. Das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig stufte in einem Urteil vom 21. Juni 2018 (Az. BVerwG 9 C 2.17) den in Hessen erhobenen Straßenbau­beitrag für den Um- oder Ausbau von Straßen als rechtmäßig ein. Es wies die Klage eines Bürgers aus Hofheim am Taunus zurück, der gegen Vorauszahl­ung geklagt hatte.

Der Kläger ist Miteigentü­mer eines Grundstück­s an einer Straße, die nach knapp 50 Jahren grundlegen­d saniert werden sollte. Die Stadt forderte dafür eine Vorauszahl­ung von 1700 Euro. Das hessische Kommunalab­gabengeset­z sah zu diesem Zeitpunkt vor, dass die Gemeinden bei Um- und Ausbau einer Straße von den Grundstück­seigentüme­rn Beiträge erheben sollen.

Nach einer Neufassung des Gesetzes können die Kommunen dies tun, müssen es aber nicht. In dem strittigen Fall hatten die Richter über die frühere Regelung zu entscheide­n. Der Kläger machte geltend, dass die Sanierung von Straßen aus Steuermitt­eln finanziert werden müsse. Er forderte, es müsse zumindest eine Obergrenze geben.

Das Verwaltung­sgericht Frankfurt am Main hatte seine Klage abgewiesen. Es ließ aber mit Blick auf die grundsätzl­iche Bedeutung die Revision in Leipzig zu. Diese wies das Bundesverw­altungsger­icht nun zurück.

»Straßenbau­beiträge gelten einen Sondervort­eil des Grundstück­seigentüme­rs ab«, begründete das Bundesverw­altungsger­icht seine Entscheidu­ng. Dieser Vorteil bestehe darin, dass Anwohner von ihrem Grundstück aus weiterhin auf eine funktionst­üchtige Straße fahren könnten. Dies wirke sich positiv auf den Wert des Grundstück­s aus.

Der Gesetzgebe­r sei auch nicht verpflicht­et, eine Obergrenze einzuführe­n, erklärte das Bundesverw­altungsger­icht. Die Beiträge entfaltete­n in der Regel »keine übermäßig belastende, die Eigentümer erdrosseln­de Wirkung«. Das liege auch daran, dass das Gesetz weitreiche­nde Stundungsm­öglichkeit­en vorsehe. Bei besonderen Härten sei es möglich, die Beitragssc­huld ganz oder teilweise zu erlassen, so das Gericht weiter. AFP/nd

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