Straßenbaubeitrag rechtmäßig
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Kommunen dürfen von Anwohnern die Beteiligung an Straßensanierung verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt den Straßenbaubeitrag in Hessen für rechtmäßig.
Bei der Sanierung einer Anliegerstraße können Grundstückseigentümer zur finanziellen Beteiligung an den Kosten herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stufte in einem Urteil vom 21. Juni 2018 (Az. BVerwG 9 C 2.17) den in Hessen erhobenen Straßenbaubeitrag für den Um- oder Ausbau von Straßen als rechtmäßig ein. Es wies die Klage eines Bürgers aus Hofheim am Taunus zurück, der gegen Vorauszahlung geklagt hatte.
Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks an einer Straße, die nach knapp 50 Jahren grundlegend saniert werden sollte. Die Stadt forderte dafür eine Vorauszahlung von 1700 Euro. Das hessische Kommunalabgabengesetz sah zu diesem Zeitpunkt vor, dass die Gemeinden bei Um- und Ausbau einer Straße von den Grundstückseigentümern Beiträge erheben sollen.
Nach einer Neufassung des Gesetzes können die Kommunen dies tun, müssen es aber nicht. In dem strittigen Fall hatten die Richter über die frühere Regelung zu entscheiden. Der Kläger machte geltend, dass die Sanierung von Straßen aus Steuermitteln finanziert werden müsse. Er forderte, es müsse zumindest eine Obergrenze geben.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte seine Klage abgewiesen. Es ließ aber mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung die Revision in Leipzig zu. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück.
»Straßenbaubeiträge gelten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab«, begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung. Dieser Vorteil bestehe darin, dass Anwohner von ihrem Grundstück aus weiterhin auf eine funktionstüchtige Straße fahren könnten. Dies wirke sich positiv auf den Wert des Grundstücks aus.
Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, eine Obergrenze einzuführen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Die Beiträge entfalteten in der Regel »keine übermäßig belastende, die Eigentümer erdrosselnde Wirkung«. Das liege auch daran, dass das Gesetz weitreichende Stundungsmöglichkeiten vorsehe. Bei besonderen Härten sei es möglich, die Beitragsschuld ganz oder teilweise zu erlassen, so das Gericht weiter. AFP/nd