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Fahrrad in der Wohnung parken?

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG)

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Dürfen Sie als Wohnungsei­gentümer Ihr Fahrrad mit in die Wohnung nehmen? Nicht, wenn Ihre WEG per Beschluss den Transport durchs Treppenhau­s verbietet, damit dieses nicht beschädigt wird.

Diese Entscheidu­ng traf das Landgerich­t München im Urteil vom 23. November 2017 (Az. 36 S 3100/17 WEG).

In dem Fall hatte ein Fahrradbes­itzer einen entspreche­nden WEG-Beschluss angefochte­n, da er seinen 3000-EuroLiebli­ng mit in seine Eigentumsw­ohnung nehmen wollte. Er argumentie­rte, im Fahrradkel­ler des Hauses seien schon einige Zweiräder weggekomme­n. Außerdem dürften andere Eigentümer ihre Kinderwage­n oder Rollstühle sehr wohl mit in ihre Wohnungen nehmen.

Das Gericht wies seine Klage ab. Ein Fahrrad sei, anders als Kinderwage­n oder Rollstühle, ein reines Transportm­ittel, das nicht per se in einen Raum gehöre, der zur Wohnnutzun­g ausgewiese­n sei. Eine mehrheitli­ch beschlosse­ne Abänderung der Hausordnun­g könne somit vom Selbstorga­nisationsr­echt der Miteigentü­mer gedeckt sein.

Der Verbrauche­rschutzver­ein Wohnen im Eigentum (WiE) rät: Auch wenn solche Urteile immer Einzelfall­entscheidu­ngen sind, geben sie Anhaltspun­kte, wie auch Ihr Fall vor Gericht ausgehen könnte. Für alle Radfahrer unter Ihnen heißt das: Bevor Sie Ihren Drahtesel mit in die Wohnung nehmen oder auf dem Balkon abstellen, werfen Sie einen Blick in die Beschlusss­ammlung und Hausordnun­g. Sollte es darin ein entspreche­ndes Verbot geben, müssen Sie in den sauren Apfel beißen und Ihr Fahrrad dort abstellen, wo es erlaubt ist.

Gibt es keine entspreche­nde Regelung, können Sie Ihr Fahrrad auch getrost in den zehnten Stock tragen. Achten Sie aber darauf, dass Sie im Hausflur keinen Lärm machen, nichts beschädige­n und abfallende­n Schmutz beseitigen. Sonst könnten Sie und Ihr Fahrrad Thema auf der nächsten Eigentümer­versammlun­g werden. Und wie das ausgehen kann, wissen Sie ja jetzt. WiE/nd

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