Beschimpft und bedroht
Was Eltern über Cybermobbing im Internet wissen sollten
Jeder fünfte Jugendliche zwischen 12 und 19 Jahren hat laut einer Studie des Medienpädagogischen Forschungsverbundes Südwest (mpfs) bereits Erfahrung mit Cybermobbing gemacht. Was ist Eltern bei Cybermobbing zu raten? Wie sollten Eltern vorbeugen und im Ernstfall reagieren?
Was ist Cybermobbing?
Der Begriff Cybermobbing bezeichnet Mobbinghandlungen, die in der virtuellen Welt stattfinden. Dabei kann es sich um Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verleumdungen oder üble Nachrede über einen längeren Zeitraum hinweg handeln.
Mobbing kann beispielsweise über die Verbreitung verletzender Bilder oder Videos der Opfer erfolgen – oder auch über Textnachrichten. Besonders häufig findet Cybermobbing in sozialen Netzwerken oder über Instant Messenger wie Whats App statt. Hier ist das Publikum unüberschaubar groß, und Lügen, Gerüchte oder verletzende Bilder verbreiten sich sehr schnell.
Zudem hat das Internet ein gutes Gedächtnis: Noch Jahre nach der Verbreitung können dem Opfer beispielsweise Fotos im Netz begegnen. Mobbing in der virtuellen Welt bietet den Tätern darüber hinaus die Möglichkeit, unerkannt zu bleiben.
Cybermobbing vorbeugen Verhaltensregeln zum Verhindern von Cybermobbing gibt es leider nicht. Allerdings empfiehlt es sich, mit eigenen Bildern und privaten Äußerungen im Internet vorsichtig zu sein.
Das heißt konkret: In sozialen Netzwerken nur wenige Daten angeben – auf keinen Fall die vollständige Adresse sowie die Handynummer. Ist der persönliche Account auf nur wenige Bilder und Videos beschränkt, bietet er weniger Angriffsfläche. Es ist außerdem ratsam, jeden Kommentar und jede persönliche Äußerung vor dem Posten kritisch zu überdenken.
Wichtig ist: Bei den Sicherheitseinstellungen des jeweiligen sozialen Netzwerkes unbedingt darauf achten, für wen welche Inhalte zugänglich sein sollen. Zudem sollte der virtuelle Freundeskreis nur aus Personen bestehen, die auch außerhalb des sozialen Netzwerks Freunde sind.
Eine weitere Vorsichtsmaßnahme: Jeder sollte sich nur dann fotografieren oder filmen lassen, wenn er das auch möchte. Eltern sollten ihrem Nachwuchs und dessen Aktivitäten in der virtuellen Welt gegenüber Interesse zeigen und offen die Gefahren des Internets ansprechen. Kinder und Jugendliche beherrschen zwar als Digital Natives die einzelnen Apps und Plattformen besser, Eltern haben jedoch mehr Lebenserfahrung. Bei jüngeren Kindern ist es sinnvoll, sie bei ihren ersten Schritten im Netz zu begleiten.
Cybermobbing erkennen Viele Mobbingopfer haben Hemmungen, sich jemandem anzuvertrauen. Wie können Eltern dann erkennen, ob ihre Kinder Cybermobbing ausge- setzt sind? Betroffene zeigen häufig körperliche und psychische Veränderungen wie Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, fehlendes Selbstbewusstsein oder Appetitlosigkeit. Weitere Warnzeichen können etwa sein, dass sich die Kinder immer mehr zurückziehen, die Leistungen in der Schule abfallen oder sie erst gar nicht mehr zur Schule wollen.
Bemerken Eltern solche Signale, sollten sie ihr Kind konkret darauf ansprechen. Denn je früher Cybermobbing erkannt wird, desto eher lässt sich dem entgegensteuern.
Handeln statt abwarten Wichtig ist zunächst, den Kindern zuzuhören und ihnen den Rücken zu stärken. Das oberste Ziel sollte dann immer sein, die Übergriffe zu beenden. Sinn- volle Sofortmaßnahmen sind, den Täter aus der eigenen Kontaktliste zu entfernen oder zu blockieren. Auf keinen Fall auf Kommentare antworten!
Zudem können sich Betroffene an den Betreiber der Social Media Plattform wenden und veranlassen, dass dieser verletzende Bilder oder Kommentare entfernt. In besonders schlimmen Fällen empfiehlt sich, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dafür gilt es, Beweismaterial zu sichern. Das geht am besten durch Screenshots.
Wenn möglich, sollte dies in Anwesenheit einer weiteren Person geschehen, um dem Vorwurf vorzubeugen, dass das Material manipuliert sein könnte. Cybermobbing ist zwar nicht direkt strafbar. Allerdings kann bei der Verbreitung ver- letzender Bilder ein Verstoß gegen § 22 des Kunsturhebergesetzes, das sogenannte Recht am eigenen Bild, vorliegen.
Auch eine Verletzung einiger Regelungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ist möglich. Dazu zählen der Vorwurf der üblen Nachrede (§ 186 StGB), Beleidigung (§185 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) sowie Bedrohung (§ 241 StGB). Täter müssen dann unter Umständen mit einer Geld-, in besonders schlimmen Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
In jedem Fall gilt: Nicht wegsehen, nicht abwarten, sondern schnell handeln!
Der Autor Dieter Sprott ist Experte der ERGO Direkt Versicherungen; die Autorin Michaela Rassat ist Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.