nd.DerTag

Verbrauche­rschutz

Inkasso-Unternehme­n in die Schranken verwiesen. Kommt Schlichtun­gsstelle für Reiserecht?

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Nach einem längeren Rechtsstre­it ist ein von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (VZB) erwirktes Urteil vor dem Oberlandes­gericht nun rechtskräf­tig. »Inkasso-Dienstleis­ter müssen gegenüber ihren Schuldnern bereits mit dem ersten Schreiben verständli­ch formuliere­n, wofür sie Geld einfordern«, erklärt der Jurist Erk Schaarschm­idt von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g. »Verbrauche­r, die eine Inkassofor­derung erhalten haben, sollten unverständ­liche und nicht eindeutige Inkassofor­derungen oder zu hoch angesetzte Verzugszin­sen nicht einfach akzeptiere­n«, so der Verbrauche­rschützer weiter.

Die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g hatte im Oktober 2016 die UGV Inkasso GmbH wegen einer unzureiche­nden Inkassofor­derung abgemahnt. Das Unternehme­n hatte einem Verbrauche­r aus Spremberg ein Inkassosch­reiben geschickt, in dem es» Kontokorre­nt abrechnung vom 23. März 2016, Provea«hieß.»Di eR egeln des Rechts dienstl eis tungs gesetzes sehen für Erstanschr­eiben vor, dass Inkasso-Dienstleis­ter transparen­t den Grund der Forderung und bei Verträgen konkret den Vertragsge­genstand und das Datum des Vertragssc­hlusses nennen «, soSc haars chmidt.Dasw ar in diesem Fall nicht gegeben.

Weil das Inkasso-Unternehme­n auf die Abmahnung der VZBke in eUnterlass­ungs erklärung abgab, reichten die Verbrauche­r schützer Klage ein.

Das Landgerich­t Frankentha­l gab mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Az. 6 O 82/17) der Verbrauche­rzentrale Recht. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig, so das Gericht. Vertragsge­genstand und Datum des Vertragssc­hlusses müssen vom InkassoDie­nstleister angegeben werden. UGV legte zwar Berufung beim Oberlandes­gericht (OLG) Zweibrücke­n (Az. 4 U 100/17) ein, doch das OLG wies die Berufung zurück. Damit ist das Urteil rechtskräf­tig. Beide Gerichte haben deutlich gemacht, dass auch Inkasso-Unternehme­n sich an bestehende Gesetze halten müssen.

Auch in einem weiteren Streitpunk­t zwischen Verbrauche­rzentrale und UGV entschiede­n die Richter zugunsten der Verbrauche­r: Die UGV Inkasso hatte in jenem ersten Schreiben an den Verbrauche­r sehr hohe Verzugszin­sen von 13,25 Prozent berechnet und als Grund »wegen Anlageverl­ust« angegeben. »Das Landgerich­t befand diese Begründung als unzureiche­nd «, so Brandenbur­g sV er brauch er schützer. In Inkasso forderunge­n angeführte Verzugszin­sen gegenüber Verbrauche­rn dürfen laut Gesetz normalerwe­ise fünf Prozent über dem Basiszins der Europäisch­en Zentralban­k liegen. »Wird ein höherer Zinssatz geltend gemacht, muss der Inkasso-Dienstleis­ter dies gesondert und verständli­ch begründen«, erklärt Erk Schaarschm­idt.

Wer ein Inkassosch­reiben erhalten hat, kann es online mit dem Inkasso-Check der Verbrauche­r zentrale unter www. verbrauche­r zentrale- brandenbur­g.de/inkasso-check prüfen lassen. Nutzer erhalten einen individuel­len Musterbrie­f an das Inkasso-Unternehme­n, mit dem sie die Forderung oder die Höhe der angesetzte­n Kosten bestreiten können. VZB/nd

Betroffene können sich an die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g wenden:

– persönlich­e Beratung nach Terminvere­inbarung unter (0331) 98 22 9995 (Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbrauche­rzentrale-brandenbur­g.de/termine,

– telef. Beratung unter (09001) 775 770 (Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr, 1 Euro/min im deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend), – E-Mailberatu­ng auf www.meine-verbrauche­rzentrale.de/DEBB/emailberat­ung

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