Verbraucherschutz
Inkasso-Unternehmen in die Schranken verwiesen. Kommt Schlichtungsstelle für Reiserecht?
Nach einem längeren Rechtsstreit ist ein von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) erwirktes Urteil vor dem Oberlandesgericht nun rechtskräftig. »Inkasso-Dienstleister müssen gegenüber ihren Schuldnern bereits mit dem ersten Schreiben verständlich formulieren, wofür sie Geld einfordern«, erklärt der Jurist Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg. »Verbraucher, die eine Inkassoforderung erhalten haben, sollten unverständliche und nicht eindeutige Inkassoforderungen oder zu hoch angesetzte Verzugszinsen nicht einfach akzeptieren«, so der Verbraucherschützer weiter.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hatte im Oktober 2016 die UGV Inkasso GmbH wegen einer unzureichenden Inkassoforderung abgemahnt. Das Unternehmen hatte einem Verbraucher aus Spremberg ein Inkassoschreiben geschickt, in dem es» Kontokorrent abrechnung vom 23. März 2016, Provea«hieß.»Di eR egeln des Rechts dienstl eis tungs gesetzes sehen für Erstanschreiben vor, dass Inkasso-Dienstleister transparent den Grund der Forderung und bei Verträgen konkret den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses nennen «, soSc haars chmidt.Dasw ar in diesem Fall nicht gegeben.
Weil das Inkasso-Unternehmen auf die Abmahnung der VZBke in eUnterlassungs erklärung abgab, reichten die Verbraucher schützer Klage ein.
Das Landgericht Frankenthal gab mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Az. 6 O 82/17) der Verbraucherzentrale Recht. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig, so das Gericht. Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses müssen vom InkassoDienstleister angegeben werden. UGV legte zwar Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Az. 4 U 100/17) ein, doch das OLG wies die Berufung zurück. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Beide Gerichte haben deutlich gemacht, dass auch Inkasso-Unternehmen sich an bestehende Gesetze halten müssen.
Auch in einem weiteren Streitpunkt zwischen Verbraucherzentrale und UGV entschieden die Richter zugunsten der Verbraucher: Die UGV Inkasso hatte in jenem ersten Schreiben an den Verbraucher sehr hohe Verzugszinsen von 13,25 Prozent berechnet und als Grund »wegen Anlageverlust« angegeben. »Das Landgericht befand diese Begründung als unzureichend «, so Brandenburg sV er brauch er schützer. In Inkasso forderungen angeführte Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern dürfen laut Gesetz normalerweise fünf Prozent über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank liegen. »Wird ein höherer Zinssatz geltend gemacht, muss der Inkasso-Dienstleister dies gesondert und verständlich begründen«, erklärt Erk Schaarschmidt.
Wer ein Inkassoschreiben erhalten hat, kann es online mit dem Inkasso-Check der Verbraucher zentrale unter www. verbraucher zentrale- brandenburg.de/inkasso-check prüfen lassen. Nutzer erhalten einen individuellen Musterbrief an das Inkasso-Unternehmen, mit dem sie die Forderung oder die Höhe der angesetzten Kosten bestreiten können. VZB/nd
Betroffene können sich an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden:
– persönliche Beratung nach Terminvereinbarung unter (0331) 98 22 9995 (Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine,
– telef. Beratung unter (09001) 775 770 (Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr, 1 Euro/min im deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend), – E-Mailberatung auf www.meine-verbraucherzentrale.de/DEBB/emailberatung