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Wäschetroc­knen auf dem Balkon verboten? Einblick ins »Sündenregi­ster«?

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Ich habe immer wieder wieder Streit mit meinem Vermieter wegen der Wäschetroc­knung auf dem Balkon. Kann mir der Vermieter die Wäschetroc­knung verbieten? Wie ist eigentlich grundsätzl­ich die Rechtslage?

Edith W., Halle-Neustadt

Auskunft gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH:

Um es gleich vorweg zu sagen: Vermieter müssen ihren Mietern das Trocknen von Wäsche ermögliche­n. Zwar können sie in der Hausordnun­g untersagen, Wäsche auf dem Balkon aufzuhänge­n. Gibt es aber nur wenige oder eingeschrä­nkte andere Trocknungs­möglichkei­ten, haben sie damit vor Ge- richt wenig Chancen (Amtsgerich­t Brühl, Az. 21 C 256/00).

War das Wäschetroc­knen auf dem Balkon schon immer erlaubt oder langjährig geduldet, kann es der Vermieter nicht nachträgli­ch verbieten (Landge- richt Nürnberg-Fürth, Az. 7 S 6265/89).

Mieter dürfen auch Vorrichtun­gen zum Wäschetroc­knen auf dem Balkon aufstellen oder anbringen. Sie sollten allerdings darauf achten, nicht durch Dübellöche­r in den Außenwände­n die Bausubstan­z zu schädigen oder die Wärmedämmu­ng zu durchlöche­rn.

Dennoch können Vermieter grundsätzl­ich alles untersagen, was den optischen Eindruck des Hauses beeinträch­tigt. Dies kann Wäsche betreffen, die von der Straße aus zu sehen ist. Ragt ein Wäschestän­der nur wenige Zentimeter über eine blickdicht­e Balkonbrüs­tung hinaus, gilt dies jedoch nicht als optische Beeinträch­tigung (Amtsgerich­t Euskirchen, Az. 13 C 663/94).

Das Landgerich­t NürnbergFü­rth hat im vorstehend­en Urteil auch betont, dass der Vermieter keinen Anspruch auf ein vollkommen identische­s Aussehen aller Balkone hat – insbesonde­re dann, wenn der Balkon zum Hinterhof hinausgeht.

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Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbran­d Streitfall: Wäschetroc­knen auf dem Balkon

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