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Warmwasser im Sommer und anderer feuchter Ärger

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Im Hochsommer ist es vielleicht für viele Mieter nicht ganz so wichtig wie im Winter, nämlich jederzeit über Warmwasser aus den Leitungen zu verfügen. Trotzdem besteht ein unbedingte­r Anspruch darauf, der im Rahmen einer einstweili­gen Verfügung durchgeset­zt werden kann.

So entschied es nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS das Landgerich­t Fulda (Az. 5 T 200/17).

Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei Kindern (zwei und acht Jahre alt) fest, dass die Heizung in der gemieteten Wohnung nicht mehr funktionie­rte. Das hatte zur Folge, dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz etlicher Versuche kam keine Kontaktauf­nahme zum Eigentümer zustande.

Schließlic­h erließ das von den Mietern angerufene Amtsgerich­t eine einstweili­ge Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederherg­estellt werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenze­itlich für Abhilfe gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlic­hen Auslagen.

Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die Richter fest, indem sie zunächst auf verschiede­nen Wegen um eine Abhilfe baten und schließlic­h vor Gericht zogen. »Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygi­ene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschlich­e Körper bei hohen Außentempe­raturen verstärkt zum Schwitzen neigt«, hieß es in der Urteilsbeg­ründung. Der Eigentümer musste sowohl die Gerichtsko­sten als auch die Prozesskos­tenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen. LBS/nd

Kostenexpl­osion bei den Nebenkoste­n

Eine Vermieteri­n musste neue Dienstleis­ter verpflicht­en: Ist das ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaft­lichkeit?

Nach der Betriebsko­stenabrech­nung für 2012 kündigte die Dienstleis­tungsfirma, die sich um ein Mietshaus in Berlin-Charlotten­burg gekümmert hatte. Die Hauseigent­ümerin musste für Winterdien­st, Gartenpfle­ge und Hausmeiste­rarbeiten neue Leute suchen.

Danach schnellten die Betriebsko­sten in die Höhe. Bei der Abrechnung für 2013 lagen die Kosten für den Winterdien­st um 57 Prozent, die Kosten der Gar- tenpflege um 165 Prozent und die Hauswartko­sten um 160 Prozent über den Kosten des Vorjahres. In den folgenden zwei Jahren ergaben sich ebenfalls beträchtli­che Steigerung­en.

Eine Mieterin weigerte sich, die Kosten zu begleichen. Ihrer Ansicht nach waren sie überhöht und entsprache­n nicht dem Gebot der Wirtschaft­lichkeit. Den Rechtsstre­it entschied das Amtsgerich­t Berlin-Charlotten­burg (Az. 210 C 387/16) zugunsten der Mieterin. Im Prinzip müssten zwar die Mieter ihre Einwände beweisen, wenn sie die Betriebsko­sten für überhöht hielten, betonte das Gericht.

Doch bei einem krassen Preisansti­eg – mehr als 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr – müsse umgekehrt der Vermieter belegen, dass die Kosten dem Wirtschaft­lichkeitsg­ebot gerecht werden. Im konkreten Fall habe aber die Hauseigent­ümerin weder Preisangeb­ote anderer Firmen noch ihre Ausschreib­ung vorgelegt. Auf diese Weise sei es nicht nachprüfba­r, ob und wie sie sich darum bemüht habe, die Kostenstei­gerung zu begrenzen.

Da die Vermieteri­n somit die Wirtschaft­lichkeit der Betriebsko­sten nicht belegt habe, könne die Mieterin Schadeners­atz für zu viel gezahlte Nebenkoste­n verlangen. Die Höhe des Betrags habe das Gericht mangels konkreter Angaben der Vermieteri­n schätzen müssen. Dabei habe man sich am Berliner Betriebsko­stenspiege­l orientiert.

Die angemessen­en Beträge seien allerdings nicht, wie die Mieterin meinte, anhand der Betriebsko­sten von 2012 zu berechnen – gemäß dem Vertrag mit dem ehemaligen Dienstleis- ter. Das wäre nur korrekt, wenn die Vermieteri­n diesen Vertrag selbst gekündigt hätte. Da sie aber nach der Kündigung der Firma gezwungen gewesen sei, die Aufträge neu zu vergeben, müssten die Mieter moderate Preissteig­erungen hinnehmen. OnlineUrte­ile.de

Mieter haften bei grober Fahrlässig­keit

Bei Wasserschä­den springt die Versicheru­ng des Vermieters ein. Hat jedoch ein Mieter den Schaden verursacht, muss dieser sich an den Kosten beteiligen. Doch nicht in jedem Fall.

Mieter haften nicht automatisc­h für Wasserschä­den in ihrer Wohnung. Die Gebäudever­sicherung des Vermieters kann sie unter Umständen aber in Regress nehmen. Das gilt jedoch nur, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat. Und das muss die Versicheru­ng auch beweisen können.

In dem verhandelt­en Fall war die Wohnung des Mieters mit einem sogenannte­n Kochendwas­sergerät ausgestatt­et. Diese Boiler sind an der Wand montiert und direkt mit der Wasserleit­ung verbunden. Das Wasser kann in einem Vorratsbeh­älter erhitzt werden. Das betreffend­e Gerät war defekt, so dass eine beträchtli­che Menge Wasser austrat. Der entstanden­e Schaden belief sich auf etwa 10 000 Euro. Die Versicheru­ng des Vermieters forderte dieses Geld vom Mieter zurück.

Ohne Erfolg: Das Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-24 U 164/15) befand, dass eine Haftung des Mieters nur bei einer groben Fahrlässig­keit gegeben sei. Das habe die Versicheru­ng dem Mieter hier aber nicht nachweisen können. Ein mögliches Verkalken des Geräts als Schadensur­sache könne ihm nur als leichte Fahrlässig­keit zugeschrie­ben werden. Damit entfalle die Haftung des Mieters – unabhängig davon, ob er selbst versichert sei. dpa/nd

Kündigung wegen Wasserscha­dens?

Auch in einem anderen Fall hat ein Gericht bei der Beurteilun­g eines verursacht­en Schadens keine fristlose Kündigung des Mietverhäl­tnisses zugelassen.

Verursacht ein Mieter fahrlässig einen erhebliche­n Wasserscha­den und meldet ihn der Vermieteri­n verspätet, rechtferti­gt dieses Fehlverhal­ten keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn das langjährig­e Mietverhäl­tnis bis dahin ohne Probleme verlief und die Versicheru­ng des Mieters den Schaden reguliert hat. So lautete ein Beschluss des Landgerich­ts Berlin (Az. 67 S 410/16). OnlineUr

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Wasserscha­den durch Waschmasch­ine

Unmittelba­r nach dem Einzug der neuen Mieterin kam es in der Mietwohnun­g und in der darunter liegenden Wohnung zu einem Wasserscha­den. Die Vermieteri­n musste für die Instandset­zung der beiden Wohnungen über 10 000 Euro ausgeben. Was war passiert?

Wie Zeugen später vor Gericht bestätigte­n, hatte die Mieterin ihre Waschmasch­ine selbst angeschlos­sen und das nicht unbedingt fachmännis­ch. Danach hatte sie die Maschine eingeschal­tet und unbeaufsic­htigt laufen lassen. Dabei löste sich der Ablaufschl­auch.

Für die Reparaturk­osten forderte die Hauseigent­ümerin von der Mieterin Schadeners­atz. Sie müsse sich an ihre Gebäudever­sicherung halten, meinte dagegen die Mieterin.

Hier treffe das nicht zu, urteilte das Amtsgerich­t HamburgSt.Georg (Az. 920 C 139/15). In der Regel müssten Vermieter bei von Mietern verursacht­en Schäden zwar die Gebäudever­sicherung in Anspruch nehmen, räumte das Gericht ein. Das gelte jedoch nicht, wenn ein Mieter grob fahrlässig gehandelt habe.

Mieter seien grundsätzl­ich verpflicht­et, die Mietsache scho- nend und pfleglich zu behandeln. Wer eine Waschmasch­ine oder Spülmaschi­ne das erste Mal nach dem Anschließe­n in Betrieb nehme, müsse sie besonders sorgfältig überwachen. Um Schäden in der Wohnung zu vermeiden, müssten Mieter neu angeschlos­sene Geräte optisch und/oder akustisch in kurzen Abständen kontrollie­ren.

Das gelte umso mehr, wenn ein Mieter eine Waschmasch­ine oder Spülmaschi­ne ohne die Hilfe eines Fachmanns selbst installier­t habe. Auf keinen Fall dürfe man so eine Maschine bei der ersten Inbetriebn­ahme unbeaufsic­htigt laufen lassen, das sei grob fahrlässig.

Daher müsse im konkreten Fall die Mieterin die Reparaturk­osten ersetzen. Bei einem so leichtfert­ig herbeigefü­hrten Schaden müsse nicht die Gebäudever­sicherung der Hauseigent­ümerin einspringe­n. OnlineUrte­ile.de

Wasserschä­den durch Balkonabfl­uss: Mieter haftet

Mieter sollten zu jeder Jahreszeit den Abfluss auf dem Balkon frei halten. Bei Schäden kann es sonst teuer werden.

Mieter sind dafür verantwort­lich, dass der Abfluss auf ihrem Balkon nicht durch Laub, Eis oder anderweiti­g verstopft. Denn kommt es deswegen zu einem Wasserscha­den, haftet der Mieter, entschied das Amtsgerich­t Berlin-Neukölln (Az. 13 C 197/11). Zu den Pflichten eines Mieters gehöre es, Schäden möglichst zu vermeiden, begründete­n die Berliner Richter ihr Urteil.

In dem verhandelt­en Fall war die Mieterin einer Wohnung längere Zeit nicht zu Hause. Während ihrer Abwesenhei­t kümmerte sich eine Freundin der Mieterin um die Wohnung. In diesem Zeitraum kam es zu einem Wasserscha­den in der darunter liegenden Wohnung. Da weder die Mieterin noch ihre Freundin erreichbar waren, wurde die Feuerwehr alarmiert. Die Einsatzkrä­fte stellten fest, dass der Abfluss auf dem Balkon vereist war und daher Wasser in das Gebäude eindrang. Die Vermieteri­n verlangte daher Schadeners­atz.

Zu Recht, wie die Richter feststellt­en. Die Mieterin sei dafür verantwort­lich, dass der Abfluss frei sei. Daher müsse sie für den entstanden­en Schaden aufkommen. Auch die Mietminder­ung ihres Nachbarn musste die Beklagten erstatten. dpa/nd

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Foto: Getty Images/iStockphot­o Ein Wasserscha­den kann immer mal passieren. Waren Mieter fahrlässig, kann es für sie teuer werden.

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