Wer seine Nachbarschaft pflegt, kann Differenzen leichter beilegen
Nachbarn als ewiges Ärgernis! Mal bellt der Hund, mal raucht der Grill, mal kreischen die Kinder, mal nervt der Rasenmäher. Doch was, wenn der Nachbar genauso denkt?
Ein Schwatz übern Gartenzaun oder ein kollektives Feierabendbier können nachhaltig entspannend wirken. Einige Grundregeln nachbarschaftlichen Miteinanders hat der Verband der Privaten Bausparkassen zusammengestellt.
Da sich allerdings das Bürgerliche Gesetzbuch hierzu bedeckt hält, sollte man sich bemühen, die spezifischen Vorschriften in seiner Region in Erfahrung zu bringen.
Kinderlärm
Kinder dürfen laut sein und draußen ebenso spielen wie drinnen. Für sie gilt ein besonderes Toleranzgebot. Das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az. 316 C 510/01) hat sogar entschieden, dass man die Unterlassung von Kinderlärm grundsätzlich nicht verlangen kann.
Grillen
Im eigenen Garten darf man den Grill anwerfen, so oft man will. Im Prinzip. Liegt der Garten in einer Wohneigentums- anlage, kann das anders sein. So beschränkte das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) aufgrund beengter Nachbarschaftsverhältnisse in einem Fall das Grillen auf viermal jährlich. Ein ähnliches Urteil (Az. 2 Z BR 6/99) erging in Bayern.
Rasenmäher
Für motorbetriebene Geräte gilt: werktags zwischen sieben und 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Da Länder und Kommunen dies noch verschärfen können, sollte man am besten beim Ordnungsamt nachfragen. In Rheinland-Pfalz beispielsweise dürfen Privatpersonen auch zwischen 13 und 15 Uhr nicht mähen.
Hundegebell
Gelegentliches Bellen liegt in der Natur des Vierbeiners. Ununterbrochenes Lautgeben jedoch kann – wie vom Amtsgericht Köln (Az. 130 C 275/00) – als unzumutbare Belästigung gewertet und das Tier sogar gerichtlich sichergestellt werden, wie beispielsweise in Bremen geschehen (Az. 1 B 215/09).
Abstand
Wer neu gebaut hat und seine letzten Kredit- oder Bauspar- groschen noch in einen schönen Garten stecken will, sollte auf Abstände achten. Je stärker sich Bäume und Büsche später ausbreiten, desto weiter weg vom Nachbargrundstück sollten sie angepflanzt werden.
Oftmals gilt mindestens ein halber Meter, es können aber auch drei Meter sein. Es empfiehlt sich, bei seiner Kommune nachzufragen!
Party
Vor 22 Uhr ist ein Beschweren über die Party des Nachbarn im Garten zwecklos, danach kann man sich durchaus auf die gesetzlich geschützte Nachtruhe beziehen. Denn es gilt als zumutbar, dass man nach 22 Uhr die Feier ins Haus verlegen kann – in der Nacht zu einem Sonnoder Feiertag kann das auch nach 23 Uhr geschehen.
Aber wie es so ist: Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter – denn herrscht ein gegenseitiges Einverständnis, dann darf eine sommerliche Gartenparty auch schon einmal erst um drei Uhr morgens enden.
Tipps in Sachen guter Nachbarschaft enthält unter anderem die Broschüre »Meine Rechte als Nachbar« der Verbraucherzentrale NordrheinWestfalen. Gabi Stephan