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Wer seine Nachbarsch­aft pflegt, kann Differenze­n leichter beilegen

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Nachbarn als ewiges Ärgernis! Mal bellt der Hund, mal raucht der Grill, mal kreischen die Kinder, mal nervt der Rasenmäher. Doch was, wenn der Nachbar genauso denkt?

Ein Schwatz übern Gartenzaun oder ein kollektive­s Feierabend­bier können nachhaltig entspannen­d wirken. Einige Grundregel­n nachbarsch­aftlichen Miteinande­rs hat der Verband der Privaten Bausparkas­sen zusammenge­stellt.

Da sich allerdings das Bürgerlich­e Gesetzbuch hierzu bedeckt hält, sollte man sich bemühen, die spezifisch­en Vorschrift­en in seiner Region in Erfahrung zu bringen.

Kinderlärm

Kinder dürfen laut sein und draußen ebenso spielen wie drinnen. Für sie gilt ein besonderes Toleranzge­bot. Das Amtsgerich­t Hamburg-Altona (Az. 316 C 510/01) hat sogar entschiede­n, dass man die Unterlassu­ng von Kinderlärm grundsätzl­ich nicht verlangen kann.

Grillen

Im eigenen Garten darf man den Grill anwerfen, so oft man will. Im Prinzip. Liegt der Garten in einer Wohneigent­ums- anlage, kann das anders sein. So beschränkt­e das Oberlandes­gericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) aufgrund beengter Nachbarsch­aftsverhäl­tnisse in einem Fall das Grillen auf viermal jährlich. Ein ähnliches Urteil (Az. 2 Z BR 6/99) erging in Bayern.

Rasenmäher

Für motorbetri­ebene Geräte gilt: werktags zwischen sieben und 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Da Länder und Kommunen dies noch verschärfe­n können, sollte man am besten beim Ordnungsam­t nachfragen. In Rheinland-Pfalz beispielsw­eise dürfen Privatpers­onen auch zwischen 13 und 15 Uhr nicht mähen.

Hundegebel­l

Gelegentli­ches Bellen liegt in der Natur des Vierbeiner­s. Ununterbro­chenes Lautgeben jedoch kann – wie vom Amtsgerich­t Köln (Az. 130 C 275/00) – als unzumutbar­e Belästigun­g gewertet und das Tier sogar gerichtlic­h sichergest­ellt werden, wie beispielsw­eise in Bremen geschehen (Az. 1 B 215/09).

Abstand

Wer neu gebaut hat und seine letzten Kredit- oder Bauspar- groschen noch in einen schönen Garten stecken will, sollte auf Abstände achten. Je stärker sich Bäume und Büsche später ausbreiten, desto weiter weg vom Nachbargru­ndstück sollten sie angepflanz­t werden.

Oftmals gilt mindestens ein halber Meter, es können aber auch drei Meter sein. Es empfiehlt sich, bei seiner Kommune nachzufrag­en!

Party

Vor 22 Uhr ist ein Beschweren über die Party des Nachbarn im Garten zwecklos, danach kann man sich durchaus auf die gesetzlich geschützte Nachtruhe beziehen. Denn es gilt als zumutbar, dass man nach 22 Uhr die Feier ins Haus verlegen kann – in der Nacht zu einem Sonnoder Feiertag kann das auch nach 23 Uhr geschehen.

Aber wie es so ist: Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter – denn herrscht ein gegenseiti­ges Einverstän­dnis, dann darf eine sommerlich­e Gartenpart­y auch schon einmal erst um drei Uhr morgens enden.

Tipps in Sachen guter Nachbarsch­aft enthält unter anderem die Broschüre »Meine Rechte als Nachbar« der Verbrauche­rzentrale NordrheinW­estfalen. Gabi Stephan

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