Hoferbe wird zum Alleinerben
2016 starb im Alter von 93 Jahren ein ehemaliger Landwirt und Eigentümer eines Bauernhofs in Hövelhof, der im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen war. Seine Ackerflächen von ursprünglich etwa 100 Hektar hatte der Mann nach und nach verkauft. Den restlichen Grund verpachtete er dem Sohn eines Cousins, ausgebildeter Landwirt und Inhaber eines benachbarten Hofes. Als es um das Erbe ging, kam es – wie so oft – zum Streit.
Der landwirtschaftliche Betrieb des Seniors hatte bei seinem Tod kein Inventar mehr. Die zum Hof gehörenden Gebäude hatte er weitgehend gewerblich vermietet und bestritt seinen Lebensunterhalt aus Miete und Pacht.
Seinen Geschwistern vermachte er durch notariellen Erbvertrag zwei Baugrundstücke. Zum Hoferben bestimmte der Hofeigentümer in einem Erbvertrag den Pächter, der ihm als Gegenleistung bis zu seinem Tod monatlich eine Rente von 850 Euro zahlte.
Als sich der Pächter 2016 gerichtlich als Hoferbe bestätigen lassen wollte, legte eine Nichte des Verstorbenen Widerspruch ein: Der entfernte Verwandte könne kein Hoferbe werden, meinte sie, weil der Hof des Erblassers schon längst kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sei. Also gelte hier die gesetzliche Erbfolge, der zufolge die Nichten und Neffen erbten.
Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 10 W 63/17). Richtig sei, dass der Erblasser keinen Hof hinterlas- sen habe. Er habe ihn schon lange nicht mehr bewirtschaftet, den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben. Dass er den Pächter als Hoferben einsetzte, sei aber so auszulegen: Der Sohn des Cousins sollte auch für den Fall sein Rechtsnachfolger werden, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft verlieren würde.
Dem Erblasser sei es darum gegangen, den Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch die Aufteilung an Nichten und Neffen zu zersplittern. Zudem habe er mit dem Pächter eine monatliche Zahlung von 850 Euro vereinbart. Dafür sollte dieser den Nachlass erhalten. Also stehe ihm – nicht nach dem Sondererbrecht der Höfeordnung, aber nach allgemeinem Erbrecht – ein Erbschein als Alleinerbe des Hofeigentümers zu, so das Gericht. OnlineUrteile.de