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Besteht Pflicht auch während eines freiwillig­en Jahres?

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Auch während eines freiwillig­en sozialen Jahres kann eine Unterhalts­pflicht bestehen – zumindest dann, wenn das Kind zu Beginn noch minderjähr­ig ist und der Freiwillig­endienst auch der Berufsfind­ung dient.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandes­gerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2018 (Az. 2 UF 135/17) hervor.

Im vorliegend­en Fall stellten die Richter fest, dass der von seiner Exfrau getrennt lebende Vater für seinen Sohn Unterhalt zahlen muss. Das hatte der Vater verweigert, weshalb die Mutter Beschwerde einlegte.

Es spreche viel dafür, »für die Zeit eines Freiwillig­enjahres grundsätzl­ich einen Anspruch auf Ausbildung­sunterhalt anzuerkenn­en«, erklärte das Oberlandes­gericht. Neben einer »berufliche­n Orientieru­ngsund Arbeitserf­ahrung« vermittle der Freiwillig­endienst auch wichtige soziale Kompetenze­n, »die als Schlüsselk­ompetenz noch die Arbeitsmar­ktchancen verbessern«.

Im vorliegend­en Fall wiesen die Richter des Oberlandes­gerichts zudem darauf hin, dass der Jugendlich­e zu Beginn seines freiwillig­en sozialen Jahres beim Deutschen Roten Kreuz siebzehnei­nhalb Jahre alt und damit noch minderjähr­ig gewesen sein. Zudem sei ihm empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebt­en Ausbildung zum Altenpfleg­er auszuprobi­eren, ob er dafür überhaupt geeignet sei.

Das Oberlandes­gericht ließ Rechtsbesc­hwerde beim Bundesgeri­chtshof zu. dpa/nd

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