Besteht Pflicht auch während eines freiwilligen Jahres?
Auch während eines freiwilligen sozialen Jahres kann eine Unterhaltspflicht bestehen – zumindest dann, wenn das Kind zu Beginn noch minderjährig ist und der Freiwilligendienst auch der Berufsfindung dient.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2018 (Az. 2 UF 135/17) hervor.
Im vorliegenden Fall stellten die Richter fest, dass der von seiner Exfrau getrennt lebende Vater für seinen Sohn Unterhalt zahlen muss. Das hatte der Vater verweigert, weshalb die Mutter Beschwerde einlegte.
Es spreche viel dafür, »für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen«, erklärte das Oberlandesgericht. Neben einer »beruflichen Orientierungsund Arbeitserfahrung« vermittle der Freiwilligendienst auch wichtige soziale Kompetenzen, »die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern«.
Im vorliegenden Fall wiesen die Richter des Oberlandesgerichts zudem darauf hin, dass der Jugendliche zu Beginn seines freiwilligen sozialen Jahres beim Deutschen Roten Kreuz siebzehneinhalb Jahre alt und damit noch minderjährig gewesen sein. Zudem sei ihm empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger auszuprobieren, ob er dafür überhaupt geeignet sei.
Das Oberlandesgericht ließ Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu. dpa/nd