Studentin an ausländischer Uni keinen inländischen Hausstand
Eine Studentin, die bei den Eltern lebt und an einer ausländischen Universität als Gast einige Studiensemester absolviert, hat keinen Anspruch auf die steuerliche Gewährung der doppelten Haushaltsführung.
Das entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 1007/17).
Der Fall: Der unbestrittene Lebensmittelpunkt einer Studentin befand sich in der Wohnung ihrer Eltern. Doch im Rah- men ihrer Fachhochschulausbildung absolvierte die junge Frau zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester.
Anschließend wollte sie die Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Dabei ging es um Beträge zwischen 15 000 und 18 000 Euro pro Jahr.
Das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, die Betroffene sei als Studentin und nicht als Arbeitnehmerin zu betrachten und deswegen seien keine Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung möglich.
Das Urteil: Das Finanzgericht Münster schloss sich der Meinung des Finanzamtes an. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrem Auslandsaufenthalt keine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes unterhalten. Diese liege nur vor, »wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt«. Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin im Auslandssemester sei aber der dortige Universitätsort gewesen, so das Gericht. dpa/nd