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Studentin an ausländisc­her Uni keinen inländisch­en Hausstand

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Eine Studentin, die bei den Eltern lebt und an einer ausländisc­hen Universitä­t als Gast einige Studiensem­ester absolviert, hat keinen Anspruch auf die steuerlich­e Gewährung der doppelten Haushaltsf­ührung.

Das entschied nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS das Finanzgeri­cht Münster (Az. 7 K 1007/17).

Der Fall: Der unbestritt­ene Lebensmitt­elpunkt einer Studentin befand sich in der Wohnung ihrer Eltern. Doch im Rah- men ihrer Fachhochsc­hulausbild­ung absolviert­e die junge Frau zwei Auslandsse­mester und ein Auslandspr­axissemest­er.

Anschließe­nd wollte sie die Kosten für doppelte Haushaltsf­ührung als Werbungsko­sten geltend machen. Dabei ging es um Beträge zwischen 15 000 und 18 000 Euro pro Jahr.

Das zuständige Finanzamt verweigert­e die Anerkennun­g mit der Begründung, die Betroffene sei als Studentin und nicht als Arbeitnehm­erin zu betrachten und deswegen seien keine Mehraufwen­dungen für eine doppelte Haushaltsf­ührung möglich.

Das Urteil: Das Finanzgeri­cht Münster schloss sich der Meinung des Finanzamte­s an. Die Klägerin habe im Zusammenha­ng mit ihrem Auslandsau­fenthalt keine doppelte Haushaltsf­ührung im Sinne des Gesetzes unterhalte­n. Diese liege nur vor, »wenn der Arbeitnehm­er außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeits­stätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeits­stätte wohnt«. Die erste Tätigkeits­stätte der Studentin im Auslandsse­mester sei aber der dortige Universitä­tsort gewesen, so das Gericht. dpa/nd

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