Was den Passagieren zusteht
Die Zahl der Flugausfälle und Verspätungen an deutschen Flughäfen ist in diesem Jahr deutlich in die Höhe geschnellt. Welche Ansprüche Fluggäste gegenüber den Airlines haben, ist in der EU-Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Fragen & Antworten zu diesem Dauerthema.
Wann besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigungen?
Passagiere haben immer dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätungen, Umbuchungen oder Annullierungen auch verantwortlich ist. Dies gilt zumeist bei technischen Pannen oder Verspätungen wegen Dienstzeitüberschreitungen von Crews – nicht aber bei höherer Gewalt, zu der Streiks, Unwetter und Luftraumsperrungen zum Beispiel wegen Aschewolken aus Vulkanen zählen.
Betroffene Kunden sollten noch am Flughafen den Grund für die Flugplanänderung erfragen und diesen schriftlich und mit Zeugen festhalten. Beim Thema Schnee und Eis gilt etwa: Haben Airlines ihre Flugzeuge nicht rechtzeitig enteisen lassen, tragen sie eine Mitschuld an der Verzögerung.
Wie ist die Höhe der Ausgleichszahlungen bei Verspätungen geregelt?
Ist die Airline für die Umstände verantwortlich, haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung, der mit wachsender Flugdistanz steigt: Ab einer dreistündigen Verspätung für Flüge über 3500 Kilometer gibt es 600 Euro. Bei Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern müssen Airlines 400 Euro zahlen und bei kürzeren Strecken 250 Euro. Ab einer zweistündigen Verspätung bei kürzeren Verbindungen muss die Airline zudem für Verpflegung sorgen, bei einem Weiterflug am nächsten Tag für eine Übernachtungsmöglichkeit. Was passiert bei Annullierungen?
Wird der Flug gestrichen, besteht ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder auf eine Flugalternative. Wer weniger als zwei Wochen vorher von der Annullierung erfährt, hat einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände zu der Annullierung geführt haben.
Eine Vorverlegung um mehrere Stunden zählt als Annullierung. Wie sind Annullierungen von Zubringerflügen geregelt? Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt der Passagier deshalb auch mit dem anschließenden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines ihren Kunden laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten.
Brauchen Betroffene einen Anwalt, um Ansprüche durchzusetzen?
Fluggesellschaften zahlen ungern. Ganz ohne Unterstützung stehen Verbraucher deshalb womöglich auf verlorenem Posten. Sie können sich aber an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Voraussetzung: Betroffene Verbraucher müssen sich vorher schon um eine Einigung mit der Airline bemüht haben. Wurde ihnen dann eine abschließende Antwort erteilt oder hat sich die Fluggesellschaft acht Wochen lang nicht gemeldet, kann der Kunde die SÖP einschalten.
Eine Alternative sind aufs Reiserecht spezialisierte Anwaltsportale wie etwa Flightright. Sie setzen Ansprüche ohne finanzielle Vorleistungen der Betroffenen durch und führen notfalls auch Prozesse mit den Airlines. Dafür behalten sie bei Erfolg etwa ein Drittel der erstrittenen Ausgleichszahlungen als Honorar ein. AFP/nd