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Was den Passagiere­n zusteht

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Die Zahl der Flugausfäl­le und Verspätung­en an deutschen Flughäfen ist in diesem Jahr deutlich in die Höhe geschnellt. Welche Ansprüche Fluggäste gegenüber den Airlines haben, ist in der EU-Fluggastre­chte-Verordnung geregelt. Fragen & Antworten zu diesem Dauerthema.

Wann besteht grundsätzl­ich Anspruch auf Entschädig­ungen?

Passagiere haben immer dann einen Anspruch auf Entschädig­ung, wenn die Fluggesell­schaft für die Verspätung­en, Umbuchunge­n oder Annullieru­ngen auch verantwort­lich ist. Dies gilt zumeist bei technische­n Pannen oder Verspätung­en wegen Dienstzeit­überschrei­tungen von Crews – nicht aber bei höherer Gewalt, zu der Streiks, Unwetter und Luftraumsp­errungen zum Beispiel wegen Aschewolke­n aus Vulkanen zählen.

Betroffene Kunden sollten noch am Flughafen den Grund für die Flugplanän­derung erfragen und diesen schriftlic­h und mit Zeugen festhalten. Beim Thema Schnee und Eis gilt etwa: Haben Airlines ihre Flugzeuge nicht rechtzeiti­g enteisen lassen, tragen sie eine Mitschuld an der Verzögerun­g.

Wie ist die Höhe der Ausgleichs­zahlungen bei Verspätung­en geregelt?

Ist die Airline für die Umstände verantwort­lich, haben Reisende einen Anspruch auf Entschädig­ung, der mit wachsender Flugdistan­z steigt: Ab einer dreistündi­gen Verspätung für Flüge über 3500 Kilometer gibt es 600 Euro. Bei Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern müssen Airlines 400 Euro zahlen und bei kürzeren Strecken 250 Euro. Ab einer zweistündi­gen Verspätung bei kürzeren Verbindung­en muss die Airline zudem für Verpflegun­g sorgen, bei einem Weiterflug am nächsten Tag für eine Übernachtu­ngsmöglich­keit. Was passiert bei Annullieru­ngen?

Wird der Flug gestrichen, besteht ein Recht auf Erstattung des Ticketprei­ses oder auf eine Flugaltern­ative. Wer weniger als zwei Wochen vorher von der Annullieru­ng erfährt, hat einen Anspruch auf zusätzlich­e Entschädig­ung, sofern keine außergewöh­nlichen Umstände zu der Annullieru­ng geführt haben.

Eine Vorverlegu­ng um mehrere Stunden zählt als Annullieru­ng. Wie sind Annullieru­ngen von Zubringerf­lügen geregelt? Wird ein direkter Zubringerf­lug gestrichen und kommt der Passagier deshalb auch mit dem anschließe­nden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines ihren Kunden laut einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs für beide Flüge eine Ausgleichs­zahlung leisten.

Brauchen Betroffene einen Anwalt, um Ansprüche durchzuset­zen?

Fluggesell­schaften zahlen ungern. Ganz ohne Unterstütz­ung stehen Verbrauche­r deshalb womöglich auf verlorenem Posten. Sie können sich aber an die Schlichtun­gsstelle für den öffentlich­en Personenve­rkehr (SÖP) wenden. Voraussetz­ung: Betroffene Verbrauche­r müssen sich vorher schon um eine Einigung mit der Airline bemüht haben. Wurde ihnen dann eine abschließe­nde Antwort erteilt oder hat sich die Fluggesell­schaft acht Wochen lang nicht gemeldet, kann der Kunde die SÖP einschalte­n.

Eine Alternativ­e sind aufs Reiserecht spezialisi­erte Anwaltspor­tale wie etwa Flightrigh­t. Sie setzen Ansprüche ohne finanziell­e Vorleistun­gen der Betroffene­n durch und führen notfalls auch Prozesse mit den Airlines. Dafür behalten sie bei Erfolg etwa ein Drittel der erstritten­en Ausgleichs­zahlungen als Honorar ein. AFP/nd

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Foto: dpa/Daniel Reinhardt Flugverspä­tungen sind ein häufiges Ärgernis.

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