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Polizei darf Tätowierte nicht ablehnen

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Tätowierte Polizisten waren früher undenkbar. Nun fordert ein Gericht, dass sich die Parlamente mit dem Thema neu befassen müssen.

Große sichtbare Tätowierun­gen sind nach einer Gerichtsen­tscheidung gegenwärti­g kein Hindernis bei der Bewerbung als Polizist in Berlin. Die Polizei darf Bewerber mit solchen Tattoos nicht ablehnen, entschied das Verwaltung­sgericht, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde. Die Dienstvors­chrift der Polizei, die den Umgang mit Tätowierun­gen regelt und die Ablehnung von Bewerbern im Einzelfall ermöglicht, reiche nicht aus. Nötig sei dazu ein Gesetz. Gegen die Entscheidu­ng kann die Polizei Beschwerde einlegen.

Ein 26-jähriger Bewerber war wegen der Größe und der vielen Motive der sichtbaren Tätowierun­gen von der Polizei abgelehnt worden. Der Mann ist am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk tätowiert mit zum Teil großen Bildern, Symbolen und einem Spruch. »Die Tätowierun­gen zeigen unter anderem Fußballvor­lieben oder weisen familiäre Bezüge auf«, so das Gericht.

Die Richter argumentie­rten, die Entfernung vorhandene­r Tattoos sei ein erhebliche­r Eingriff. Die Regelung könne nicht der Polizei oder der übergeordn­eten Behörde überlassen werden. Darüber müsse der Gesetzgebe­r, in diesem Fall das Abgeordnet­enhaus, entscheide­n. Unter Umständen müsste das Beamtenges­etz geändert werden.

»Bis zu einer solchen Entscheidu­ng seien Polizeibea­mte im Land Berlin aber berechtigt, jedenfalls solche Tätowierun­gen zu tragen, die – wie hier – nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrec­htliche Pflichten verstoßen.« Nicht erlaubt sind Tätowierun­gen, die einen strafbaren Inhalt hätten.

Das Berliner Gericht bezog sich auch auf eine Entscheidu­ng des Bundesverw­altungsger­ichts in Leipzig. Dort war es bei einem Verfahren zu einem Berliner Polizisten, der Nazi-Tattoos trug, unter anderem auch um die Notwendigk­eit einer Regelung in den Beamtenges­etzen gegangen.

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