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Befreiung für Familienhe­ime

Steuertipp im Erbfall

- W&W/nd

Familienhe­ime sind im Erbfall steuerfrei, wenn sie vom erbenden Ehepartner oder den Kindern selbst bewohnt werden. Diese Selbstnutz­ung muss in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten beginnen, welche aber unter bestimmten Voraussetz­ungen auch verlängert werden kann. Darüber hinaus ist auch der Erwerb des Alleineige­ntums bei einer Erbauseina­ndersetzun­g steuerfrei.

Auf dieses Urteil des Bundesfina­nzhofs (Az. II R 39/13) verweist die Wüstenrot & Württember­gische (W&W).

Grundsätzl­ich wird von einer Selbstnutz­ung für eigene Wohnzwecke ausgegange­n, wenn der Erbe innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in das Familienhe­im einzieht. Maßgeblich sind eine angemessen­e Zeit nach dem Erbfall und die Absicht zur Selbstnutz­ung des Hauses. Ein Einzug erst nach Ablauf der sechs Monate ist laut BFH möglich, wenn der Erbe darlegen kann, aus welchen Gründen ein tatsächlic­her Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine Erbauseina­ndersetzun­g zwischen den Erben oder die Klärung von Fragen zum Erbfall sein. Andere Umstände wie eine Renovierun­g sind unter besonderen Voraussetz­ungen möglich, etwa wenn nach Beginn der Renovierun­gsarbeiten ein gravierend­er Mangel entdeckt wird, der vor Einzug beseitigt werden muss und so einen Einzug innerhalb der SechsMonat­s-Frist verhindert. Muss der Erbe später aus zwingenden Gründen – zum Beispiel eine Pflegebedü­rftigkeit – wieder ausziehen, bleibt die Steuerfrei­heit auch dann gewahrt, wenn es innerhalb der Spekulatio­nsfrist von zehn Jahren geschieht.

Wird einer der Erben im Rahmen einer Erbauseina­ndersetzun­g alleiniger Eigentümer und zieht in das Haus ein, erhöht sich sein steuerfrei­es Vermögen um die übernommen­en Teile – unabhängig davon, ob dies innerhalb der sechsmonat­igen Frist erfolgt oder später.

Im konkreten Fall erwarb der Erbe das Alleineige­ntum an einem zum Nachlass des Vaters gehörenden Zweifamili­enhauses von seiner Schwester. Er bezog nach einem Jahr eine der beiden Wohnungen, welche bis zum Tod des Vaters als Familienhe­im genutzt wurde. Die andere Wohnung war fremdvermi­etet. Durch die Klage am BFH erreichte er, dass auch der von ihm erworbene Anteil der Schwester steuerfrei ist und der Einzug nach Ablauf der sechsmonat­igen Frist begründet war.

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