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Renovieren vor dem Auszug?

Mietrechts­urteile

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»Der Mieter hat die Mieträume in sauberem und renovierte­m Zustand« zurückzuge­ben«, heißt es vielfach. Wirklich?

Nachdem das Mietverhäl­tnis beendet war, kam es zum Streit: Der Vermieter forderte vom Mieter Schadeners­atz, weil er keine Schönheits­reparature­n durchgefüh­rt hatte. Diese Forderung stützte der Vermieter auf eine (im Vertragsfo­rmular vorgegeben­e) Klausel im Mietvertra­g: »Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem und renovierte­m Zustand und mit allen ... Schlüsseln zurückzuge­ben ...«

Das Landgerich­t Berlin (Az. 65 S 338/16) erklärte die Regelung für unwirksam und wies die Zahlungskl­age des Vermieters ab. Die Klausel erwecke beim Mieter den Eindruck, als müsse er die Wohnung vor dem Auszug auf jeden Fall renovieren – und zwar unabhängig von ihrem Zustand, also vom Grad der Abnutzung.

Dieses Verständni­s der Vertragskl­ausel sei jedenfalls aus Sicht eines durchschni­ttlich informiert­en Mieters naheliegen­d. Lege man die Klausel daher so aus, werde hier der Mieter vertraglic­h zur Endrenovie­rung verpflicht­et und gleichzeit­ig dazu, laufende Schönheits­reparature­n durchzufüh­ren. Diese Kombinatio­n benachteil­ige den Mieter unangemess­en.

Auch wenn es zulässig sei, die laufenden Schönheits­reparature­n auf den Mieter abzuwälzen, seien die beiden Formularkl­auseln zusammenge­nommen unwirksam. Da sie zusammen gehörten, sei wegen der unwirksame­n Endrenovie­rungsklaus­el auch die Klausel unzulässig, die dem Mieter Schönheits­reparature­n aufbürde. OnlineUrte­ile.de

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