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Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen

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Bei Bedürftige­n muss die Gemeinde nicht nur die Bestattung­skosten übernehmen, sondern auch die Kosten für einen einfachen Grabstein. Darauf haben Betroffene aufgrund der Gepflogenh­eiten Anspruch.

Die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert in diesem Zusammenha­ng über eine Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts in Mainz vom 19. Juni 2018 (Az. S 11 SO 33/15).

Für ihre verstorben­e Tochter beantragte die Frau im Jahr 2010 Bestattung­skostenbei­hilfe bei dem Sozialamt. Dieses bewilligte ihr daraufhin einen Betrag von 2487,92 Euro für die Bestattung­s- und Friedhofsk­osten. Im Januar 2014 beantragte die Frau dann die Übernahme der Kosten für den Grabstein in Höhe von 3100 Euro. Ihrem Antrag fügte sie eine Rechnung in dieser Höhe bei.

Die Stadt lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass kein Anspruch auf Bewilligun­g der Kosten eines Grabsteins bestehe. Ein Holzkreuz sei ausreichen­d. Der Grabstein zum Preis von 3100 Euro sei darüber hinaus unverhältn­ismäßig. Steine könnten bereits zu einem Preis von 300 Euro erworben werden.

Die Frau klagte daraufhin. Sie meinte, die Aufstellun­g eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof sei üblich. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofss­atzung.

Die Frau bekam teilweise Recht. Die Stadt muss ihr einen Betrag von 1856,40 Euro erstatten. Zu den Bestattung­skosten gehörten in ihrem Fall auch die Kosten eines einfachen Grabsteins. In der Rechtsprec­hung sei anerkannt, dass religiöse Vorschrift­en und örtliche Gepflogenh­eiten berücksich­tigt werden könnten. Für die erforderli­chen Beerdigung­skosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnis­sen entspreche, maßgeblich. Zur Überzeugun­g des Gerichts genüge hierfür ein Betrag von 1856,40 Euro. Das Gericht hatte mehrere Angebote eingeholt. Diese Summe entspreche der Höhe des günstigste­n mehrerer Angebote. DAV/

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