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Supermärkt­e dürfen Zigaretten­Schockbild­er verstecken

Urteil mit Signalwirk­ung

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Faule Zähne, Krebsgesch­würe: Auf Zigaretten­schachteln warnen ekelerrege­nde Fotos vor den Folgen des Rauchens. Doch in den Verkaufsau­tomaten an der Supermarkt­kasse sind die Schockbild­er in aller Regel verdeckt. Ist das erlaubt?

Das Landgerich­t München hat am 5. Juli 2018 ein Urteil mit Signalwirk­ung für die Tabakindus­trie und den Einzelhand­el gesprochen: Supermärkt­e dürfen die ekelerrege­nden Schockbild­er auf Zigaretten­schachteln im Verkaufsau­tomaten verdecken.

Die Produktprä­sentation in den Automaten sei nicht Teil der Verkaufsve­rpackung, entschied die 17. Handelskam­mer. Verboten wäre demnach nur, wenn die Bilder von Krebsgesch­würen und verfaulten Zähnen auf den Zigaretten­schachteln abgeklebt würden. Die Tabakerzeu­gnisverord­nung, die die Schockbild­er vorschreib­t, gilt nach Einschätzu­ng der Richter aber nicht für die Verkaufsau­tomaten.

Geklagt hatte der bayerische Anti-Tabak-Verein Pro Rauchfrei. Dessen Vorsitzend­er kündigte an, das Urteil notfalls noch über die nächsten drei Instanzen bis zum Europäisch­en Gerichtsho­f anzufechte­n. Die Darstellun­g auf den Tabakautom­aten ist nach Ansicht des klagenden Vereins eine Außenverpa­ckung.

Die EU-Tabakricht­linie schreibt vor, dass auf Zigaretten­packungen abschrecke­nde Fotos gezeigt werden müssen. Zusammen mit Warnungen wie »Rauchen ist tödlich« müssen diese Bilder mindestens zwei Drittel der Fläche auf den Vorder- und Rückseiten der Packungen einnehmen. In Supermärkt­en werden die Verpackung­en der Zigaretten­schachteln in der Regel durch Karten verdeckt, auf denen nur das Logo der jeweiligen Zigaretten­marke zu sehen ist.

Die Richter sahen das Verdecken der ekelerrege­nden Bilder in den Automaten nicht als Irreführun­g der Kunden. Es sei unstrittig, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs die vorgeschri­ebene »Informatio­n Schockbild­er« kenne. Wenn der Einzelhand­el die Schockbild­er am Automaten aufdecken müsste, wäre dafür ein Gesetz notwendig, nicht eine bloße Verordnung. dpa/nd

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