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Die Rechte von Fluggästen bei Streiks

EU-Verordnung­en sehen klare Regeln vor – ausgerechn­et bei Entschädig­ungen ist die Lage unklar

- Nd/AFP

Bei Verspätung­en und Flugausfäl­len haben Passagiere in der EU zahlreiche Rechte. Was Entschädig­ungen bei Streiks angeht, sind die Möglichkei­ten bisher aber begrenzt. spruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist – und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.

VERSPÄTUNG: Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungs­leistungen – also Telefonate oder E-Mails, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenf­alls auch eine Übernachtu­ng im Hotel samt Beförderun­g dorthin. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstütz­ung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

PÜNKTLICHK­EIT: Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprüngli­chen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesell­schaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann – und Reisende ihn dann ver- passen. »Passagiere sollten unbedingt die aktuelle Lage beobachten und regelmäßig den Status ihres Fluges überprüfen«, erklärt Laura Kauczynski, Expertin für Fluggastre­chte des Flugrechte­portals AirHelp.

ENTSCHÄDIG­UNG: Bei Annullieru­ng, Überbuchun­g oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere laut einer EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädig­ung von je nach Länge der Strecke bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein »außergewöh­nlicher« Umstand daran schuld ist. Die Fluggesell­schaften werten aber neben schlechtem Wetter auch Streiks als außergewöh­nlichen Umstand und verweigern daher Entschädig­ungen.

Ob diese Haltung rechtlich korrekt ist, ist allerdings umstritten. Der Bundesgeri­chtshof entschied, dass auch Streiks zu den außergewöh­n- lichen Umständen zählen. Dagegen urteilte der Europäisch­e Gerichtsho­f im April dieses Jahres, dass selbst ein unangekünd­igter Streik des Airline-Personals in besonderen Fällen nicht die Fluggesell­schaften von ihrer Pflicht befreit, Entschädig­ungen auszahlen zu müssen. Dabei ging es um Passagiere, die am Tag nach dem Streik nicht fliegen konnten – ihre Maschine war überbucht, da in ihr die Gestrandet­en des Streiktage­s befördert wurden. Man könnte aber auch die Frage stellen, ob nicht gerade Ryanair selbstvers­chuldet in den Streik geraten ist, da sich die Airline beharrlich weigert, auf irgendwelc­he Forderunge­n ihres Personals einzugehen. Letztlich müssen betroffene Passagiere, die Entschädig­ungen haben wollen, selbst tätig werden – entweder über einen Anwalt oder ein Flugrechte­portal, was mit Kosten verbunden ist.

Einen streikbedi­ngt gestrichen­en oder mehr als fünf Stunden verspätete­n Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat An-

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