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Jobcenter muss Miete länger zahlen

Gericht urteilt zugunsten von Hartz-IV-Bezieher

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Celle. Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter grundsätzl­ich nicht die volle Miete tragen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, wie es in einem am Montag veröffentl­ichten Urteil des Landessozi­algerichts Niedersach­senBremen heißt. Wer zwischenze­itlich gearbeitet habe und danach erneut Hartz-IV-Leistungen beziehe, könne unter Umständen eine zweite Übergangsf­rist beanspruch­en (L 11 AS 561/18 B ER).

Das Gericht entschied in einem Eilverfahr­en über die Klage eines 51Jährigen aus Hannover, der seit dem Auszug von Frau und Kind allein in einer großen Wohnung lebte und nach dem Verlust seiner Arbeitsste­lle Hartz-IV-Leistungen erhielt. Das Jobcenter forderte ihn auf, die Wohnkosten innerhalb von sechs Monaten zu senken. Der Mann fand eine neue Arbeitsste­lle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten der Probezeit wurde er ent- lassen. Das Jobcenter wollte nur noch die Kosten einer angemessen­en Wohnung übernehmen, hierauf habe es schon einmal hingewiese­n. Demgegenüb­er sah sich der Mann als »Neufall«, was eine neue Aufforderu­ng und eine neue Frist erfordere.

Das Landessozi­algericht räumte dem Kläger eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenk­ung ein. Zwar sei er durch die vorherige Aufforderu­ng auf die zu hohen Kosten hingewiese­n worden und die sechsmonat­ige Übergangsf­rist sei abgelaufen. Allerdings müsse eine Kostensenk­ung im Einzelfall auch tatsächlic­h möglich sein. Da der Mann für einige Monate arbeitete, habe er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Nach der kurzfristi­gen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten etwa durch Umzug oder Untervermi­etung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderli­ch.

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