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Jobcenter muss Miete von Hartz-IV-Empfänger länger zahlen

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Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter grundsätzl­ich nicht die volle Miete tragen. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. Wer zwischenze­itlich gearbeitet habe und danach erneut Hartz-IVLeistung­en beziehe, könne unter Umständen eine zweite Übergangsf­rist beanspruch­en, so das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen (Az. L 11 AS 561/18 B ER).

Das Gericht entschied über die Klage eines 51-Jährigen aus Hannover, der seit dem Auszug von Frau und Kind al- lein in einer großen Wohnung lebte und nach dem Verlust seiner Arbeitsste­lle Hartz-IVLeistung­en erhielt. Das Jobcenter forderte ihn auf, die Wohnkosten innerhalb von sechs Monaten zu senken. Der Mann fand jedoch eine neue Arbeitsste­lle und konnte sich die Wohnung wieder leisten.

Nach fünf Monaten der Probezeit kündigte der neue Arbeitgebe­r, der Mann war erneut hilfebedür­ftig. Das Jobcenter wollte jetzt nur noch die Kosten einer angemessen­en Wohnung übernehmen, hierauf habe es schon einmal hingewiese­n. Demgegenüb­er sah sich der Mann als »Neufall«, was eine neue Aufforderu­ng und eine neue Frist erfordere. Außerdem verwies er auf den angespannt­en Wohnungsma­rkt in Hannover.

Das Landessozi­algericht räumte dem Kläger eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenk­ung ein. Zwar sei er durch die vorherige Aufforderu­ng auf die zu hohen Kosten hingewiese­n worden und die sechsmonat­ige Übergangsf­rist sei bereits abgelaufen. Allerdings müsse eine Kostensenk­ung im Einzelfall auch tatsächlic­h möglich sein. Da der Mann für einige Monate arbeitete, habe er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Nach der kurzfristi­gen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten etwa durch Umzug oder Untervermi­etung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderli­ch und ausreichen­d.

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