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Rechtsstre­it um Sonnenschu­tz

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Der Vermieter muss einen Sonnenschu­tz nach Bauarbeite­n wieder anbringen.

Ein Nürnberger Vermieter muss nach einem Gerichtsur­teil eine Markise wieder anbringen, die er zuvor wegen Sanierung der Fassade entfernt hatte. Dies entschied das Amtsgerich­t Nürnberg (Az. 29 C 4898/15).

Der Vermieter und Eigentümer der Wohnung hatte gegenüber dem Bewohner argumen- tiert, der vorige Mieter habe den Sonnenschu­tz angebracht und nicht er. Der Vermieter sah sich daher nicht in der Pflicht, wieder eine Markise über dem Balkon zu installier­en. Zudem sei diese Maßnahme unverhältn­ismäßig teuer.

Die Richter sahen dies anders: Ihrer Ansicht nach war die Markise Bestandtei­l des Mietvertra­gs geworden, weil sie bei der Besichtigu­ng der Wohnung vorhanden war. Darauf würden schließlic­h die vertraglic­hen Vereinbaru­ngen beruhen.

Ein Vermieter müsse die neuen Mieter ausdrückli­ch darauf hinweisen, dass bestimmte Gegenständ­e des Vormieters nicht vom Mietvertra­g umfasst sind – bevor der neue Bewohner den Vertrag unterschre­ibt. Ansonsten könnten die Mieter annehmen, dass alle Gegenständ­e in der Wohnung mitvermiet­et werden. Auch eine Unverhältn­ismäßigkei­t der Kosten sah das Amtsgerich­t Nürnberg nicht. Das Urteil ist rechtskräf­tig. dpa/nd

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Foto: dpa/Marc Tirl War die Markise beim Einzug vorhanden, dann ist sie Bestandtei­l des Mietvertra­ges.

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