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Die Abnahme nicht versäumen!

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Die Rechte wegen Baumängeln können seit 2018 schneller verloren gehen. Mit der Checkliste »Kauf vom Bauträger« klärt Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum (WiE) Verbrauche­r auf.

In den kommenden Monaten werden die ersten neuen Eigentumsw­ohnungen mit Bauträgerv­erträgen ab Januar 2018 fertiggest­ellt und an die Käufer übergeben. Der Verbrauche­rschutzver­ein Wohnen im Eigentum weist daher auf eine Neuregelun­g zur Abnahme hin.

Die Eigentumsw­ohnung kann jetzt als abgenommen gelten, wenn der Kunde untätig bleibt. Wichtige Folge: Mit der Abnahme geht das Risiko, etwaige Baumängel beweisen zu können, auf den Kunden über.

Die sogenannte Abnahmefik­tion tritt nach dem neuen § 640 Abs. 2 BGB ein, wenn der Bauträger nach Fertigstel­lung der Wohnung eine angemessen­e Frist zur Abnahme setzt und der Kunde es versäumt, die Abnahme innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens einem Mangel zu verweigern. Ist der Kunde Verbrauche­r, muss der Bauträger ihn mit der Fristsetzu­ng in Textform auf diese Folge hingewiese­n haben.

»Werden Sie bei Mängeln also unbedingt aktiv, damit die Abnahmefik­tion nicht greift!«, rät WiE-Referentin Sabine Feuersänge­r allen betroffene­n Wohnungskä­ufern. Denn durch die Beweislast­umkehr ab der Abnahme steigt ihr Risiko, auf Baumängeln sitzenzubl­eiben. Zudem beginnt mit der Abnahme die fünfjährig­e Frist, nach deren Ablauf der Besteller eines Bauwerks gar keine Gewährleis­tung mehr verlangen kann.

Der Gesetzgebe­r hat die neue Abnahmefik­tion eingeführt, um Unternehme­r vor solchen Kunden zu schützen, die eine Abnahme grundlos verweigert oder verzögert haben, um ihre rechtliche Besserstel­lung möglichst lange zu behalten. Dann musste der Unternehme­r die Erklärung der Abnahme gerichtlic­h durchsetze­n. Dass eine solche Verzögerun­gstaktik nun ausgehebel­t ist, geht jetzt allerdings auf Kosten jener Verbrauche­r, die die Bedeutung der Abnahme trotz Belehrung ver- kennen oder Baumängel schlicht nicht sehen.

»Lassen Sie sich nicht erst bei der Abnahme, sondern schon vor dem Abschluss eines Bauträgerv­ertrag und in der Bauphase fachkundig und unabhängig beraten«, warnt Sabine Feuersänge­r. »Denn Sie treffen mit dem Wohnungska­uf eine weitreiche­nde Entscheidu­ng – und bewegen sich dabei als Laie allein unter Profis.«

Worauf insbesonde­re Käufer von Neubau-Eigentumsw­ohnungen von Anfang an achten müssen, darüber informiert WiE mit der Checkliste »Kauf vom Bauträger ab 2018«. Interessie­rte finden das Dokument unter www.wohnen-im-eigentum.de im Menü »Eigentumsw­ohnung« und dort in der Rubrik »Wohnungska­uf«. Die Checkliste steht auch NichtMitgl­iedern kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Bei Abnahme des Gemeinscha­ftseigentu­ms sind weitere Besonderhe­iten zu beachten. Mehr dazu unter www.wohnen-im-eigentum.de im Menü »Eigentumsw­ohnung« und in der Rubrik »Wohnungska­uf« dann Menüpunkt »Bauabnahme« ansteuern. WiE/nd

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Foto: dpa/Oliver Berg Die Abnahme eines Neubaus sollten Bauherren auf keinen Fall versäumen.

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