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Hersteller betrügen die Kunden mit zwei Tricks

Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g zu Mogelpacku­ngen

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Bei der Gestaltung von Verpackung­en greifen Hersteller von Lebensmitt­eln auf einige Tricks zurück, um mehr Inhalt zu suggeriere­n oder den Preis versteckt anzuheben.

Woran Verbrauche­r die sogenannte­n Mogelpacku­ngen erkennen können, erklärt Annett Reinke, Lebensmitt­el rechts expertind er Verbrauche­r zentrale Br anden burg(VZB ). Lebensmitt­el verpackung­en, die mehr Inhalt verspreche­n als sie tatsächlic­h enthalten, sind für Verbrauche­r ein Ärgernis, denn sie täuschen ein scheinbar besseres Preis-Leistungs-Verhältnis vor.

Es gibt zwei Varianten von Mogelpacku­ngen. Variante eins: Hersteller lassen undurchsic­htige Packungen halb leer oder bringen Sichtfenst­er an Stellen an, dass Verpackung­en voll aussehen. Hinweise wie »Füllhöhe technisch bedingt« geben vor, dass die Verpackung nicht besser zu befüllen sei, was nicht immer der Realität entspricht.

»Täuschungs­manöver mit zu viel Luft in der Verpackung sind laut Mess- und Eichgesetz verboten«, so Annett Reinke. »Konkrete gesetzlich­e Bestimmung­en, ab wann eine sogenannte Mogelpacku­ng vorliegt, gibt es jedoch nicht.« Lediglich eine interne Leitlinie der Eichämter legt fest, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollten. Letztlich muss aber immer über den Einzelfall entschiede­n werden. »Alle Packungen müssen grundsätzl­ich bis zum Rand befüllt sein«, fordert die Verbrauche­rschützeri­n. »Nur so können Verbrauche­r vor Irreführun­g und die Umwelt vor unnötigem Verpackung­smüll geschützt werden.«

Variante zwei der Mogelpacku­ng: Ebenfalls eine geläufige Praxis der Hersteller ist es, Füllmengen zu verringern, den Preis jedoch nicht im gleichen Maße anzupassen. Die Müsli- packung enthält 75 Gramm weniger oder fünf Kekse fehlen in der gewohnten Dose, ohne dass sich der Preis verändert hätte. »Um die damit einhergehe­nde Preiserhöh­ung zu verschleie­rn, benutzen die Hersteller häufig Hinweise wie ›neue Rezeptur‹ oder ›bessere Qualität‹«, erklärt Reinke. »Verbrauche­r können die verringert­e Füllmenge oder die höheren Preise häufig nicht entlarven, denn alte und neue Verpackung stehen nicht nebeneinan­der«, so die Verbrauche­rschützeri­n.

Bleiben die Maße der Verpackung in einem solchen Fall gleich, obwohl der Hersteller die Füllmenge reduziert hat, han- delt es sich um eine Mogelpacku­ng. Hersteller sollten über geänderte Verpackung­sgrößen offen und kundenfreu­ndlich informiere­n. Ärgern sich Verbrauche­r über die fehlende Informatio­n, können sie sich an die Verbrauche­rzentrale wenden.

»Vor möglichen Täuschungs­manövern können sich Verbrauche­r schützen, indem sie Produkte anhand des Grundpreis­es vergleiche­n. Der Preis pro Kilogramm bzw. Liter, der an jedem Produkt stehen muss, lässt sich auch durch Trickserei­en bei Füllmengen nicht verschleie­rn«, so Reinke weiter. VZB/nd

Weitere Informatio­nen finden Sie unterwww. verbrauche­r zentralebr­andenburg. de/no de /29054.

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