Gähnende Leere im Heizöltank
Auch im Sommer müssen Vermieter die Versorgung mit Warmwasser sicherstellen.
Der Heizöltank im Mietshaus war leer. Mehrmals forderte eine Mieterin den Vermieter auf, für Nachschub zu sorgen. Doch der ließ sich Zeit: Hat keine Eile, dachte er, es ist ja Sommer.
Das sah die Mieterin anders: Denn mangels Heizöl fiel nicht nur die Heizung aus, sie hatte auch kein warmes Wasser mehr. Da sie gerne mal wieder duschen wollte, beantragte die Frau beim Amtsgericht eine einstwei- lige Verfügung gegen den Vermieter.
Daraufhin lieferte der Hauseigentümer endlich Heizöl. Nun ging es noch um die Verfahrenskosten. Die müsse die Mieterin übernehmen, fand das Amtsgericht, denn ihr Eilantrag wäre abgelehnt worden. Begründung: Im Hochsommer stelle es keinen spürbaren Mangel dar, wenn es kein warmes Wasser gebe.
Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Beschwerde ein und bekam vom Landgericht Fulda mit Urteil vom 5. Januar 2018 (Az. 5 T 200/17) Recht. Die Versorgung mit Heizung und Warmwasser gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Dafür sei der Vermieter verantwortlich. Den Ausfall von Heizung und Warmwasser durch Leerlaufen des Öltanks müsse er verhindern.
Im Hochsommer könnten Mieter vielleicht den Ausfall der Heizung eine Weile hinnehmen. Aber wegen einer Nachlässigkeit des Vermieters wochenlang auf ein Bad bzw. auf eine warme Dusche verzichten zu müssen, sei unzumutbar. Körperhygiene sei gerade im Sommer wichtig, weil man mehr schwitze.
Die Aussage des Amtsgerichts, die Frau hätte Wasser ja auch anders erhitzen können, sei abwegig. Solle sich die Mieterin etwa Duschwasser im Kochtopf warm machen? Da die Mieterin im Recht gewesen sei, müsse der Vermieter die Kosten des Eilverfahrens tragen. OnlineUrteile.de