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Fiskus verweigert­e Handwerker­leistungen kurz nach dem Einzug

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Der Gesetzgebe­r hat gewisse Grenzen gezogen, innerhalb derer Handwerker­leistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Kritisch wird es nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der Landesbaus­parkasse (LBS) immer dann, wenn derartige Arbeiten in engem zeitlichen Zusammenha­ng mit der Errichtung eines Gebäudes stehen.

Der Fall: Als eine Familie ihren Neubau bezog, waren etliche Handwerker­leistungen noch nicht erbracht, so zum Beispiel das Anbringen des Außenputze­s an der Fassade, Pflasterun­gsarbeiten und das Verlegen eines Rollrasens. Weil die Unternehme­n in einem bereits bewohnten Objekt tätig waren, wollten die Steuerzahl­er den Lohnkosten­anteil der Handwerker­leistungen in Anspruch nehmen,

Doch das Finanzamt verwies darauf, dass dies bei neu errichtete­n Objekten grundsätzl­ich nicht möglich sei. Und genau darum handle es sich hier. Dass die Familie bereits eingezogen sei, ändere nichts an der Rechtslage.

Das Urteil: Das Finanzgeri­cht Berlin-Brandenbur­g (Az. 6 K 6199/16) verweigert­e die steuerlich­e Anerkennun­g der Hand- werkerleis­tungen kurz nach dem Einzug und verwies die Steuerzahl­er auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenha­ng der Arbeiten mit der Neubaumaßn­ahme. Diese machten eine Anerkennun­g der Handwerker­leistungen durch den Fiskus unmöglich. Das treffe sowohl auf die Anbringung des Fassadenpu­tzes als auch auf die Gestaltung der Außenanlag­en zu.

Der Fall ist wegen seiner grundsätzl­ichen Bedeutung derzeit vor dem Bundesfina­nzhof in München (Az. VI R 53/17) anhängig. LBS/nd

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Foto: dpa/Axel Heimken Sind nachträgli­che Handwerker­leistungen steuerlich geltend zu machen?

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