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Bei Bedarf muss 30 Minuten länger geöffnet sein

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Ein einjährige­s Kind hat grundsätzl­ich einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Bei den Betreuungs­zeiten muss sich die Kindertage­sstätte an den Arbeitszei­ten der Eltern orientiere­n – auch wenn dies bedeutet, dass sie künftig eine halbe Stunde länger geöffnet sein muss.

Das entschied das Verwaltung­sgericht Aachen (Az. 8 L 700/18). Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, benötigten die Eltern eines einjährige­n Kindes aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr einen Kita-Platz. Die städtische Kindertage­sstätte schloss jedoch werktags bereits um 16:30 Uhr, weshalb die Eltern einen Eilantrag stellten, um den gesetzlich­en Anspruch ihres Kindes durchzuset­zen.

Das Gericht stellte sich dabei auf die Seite der Eltern. Sie hätten glaubhaft nachweisen können, dass sie wegen ihrer Arbeitszei­ten einer werktäglic­hen Betreuung von 8 bis 17 Uhr bedürfen, so die Richter. Die Stadt könne die Eltern auch nicht so einfach an eine Tagesmutte­r als Alternativ­e verweisen.

»Der Verweis an die Kindertage­spflege ist grundsätzl­ich erst dann möglich, wenn die Kapa- zität in der zuerst gewählten Betreuungs­form – hier der Kindertage­sstätte – ausgeschöp­ft ist«, erklärt dazu Rechtsanwä­ltin Christina Bethke von der telefonisc­he Rechtsbera­tung.

Im verhandelt­en Fall konnte die Kindertage­sstätte jedoch nicht belegen, dass die Kapazitäte­n ausgeschöp­ft seien oder dass die Verlängeru­ng der Öffnungsze­iten aufgrund eines derzeitige­n Fachkräfte­mangels nicht zu leisten sei. Dementspre­chend wurde dem Eilantrag der Eltern stattgegeb­en: Die städtische Kita muss künftig eine halbe Stunde länger geöffnet sein. DAH/nd

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