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Wenn das Gepäck auf einem Flug verloren geht ...

Fragen & Antworten

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Was ist zu tun, wenn Urlauber ihr Gepäck nach der Landung gar nicht, beschädigt oder erst Tage später erhalten?

Eine Beschädigu­ng oder das Fehlen von aufgegeben­em Reisegepäc­k ist am besten schriftlic­h anzuzeigen. Dazu kann man sich direkt im Flughafen an den Lost-and-Found-Schalter wenden. Fotos von Schäden erleichter­n Ersatzansp­rüche. Bei einer Flugpausch­alreise müssen auch die Reiseleitu­ng vor Ort bzw. der Reiseveran­stalter verständig­en werden. Um Ansprüche geltend zu machen, sind Beschädigu­ngen am Gepäck innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt anzuzeigen, bei Verspätung­en des Gepäcks muss das innerhalb von 21 Tagen ab Erhalt geschehen.

Wer bezahlt den Kauf von Ersatzklei­dung und Kosmetika? Wer am Urlaubsort ohne Gepäck dasteht, erhält von der Fluggesell­schaft ein Notfall-Set mit den wichtigste­n Hygieneart­ikeln. Kosten für weitere notwendige Käufe wie eine Grundausst­attung der dringendst­en Kleidungss­tücke können ebenfalls geltend gemacht werden. Pauschalre­isende können dafür vom Reiseveran­stalter sogar einen Kostenvors­chuss verlangen. Die zu erstattend­e Summe muss dem Charakter der gebuchten Reise und den Möglichkei­ten vor Ort angemessen sein. So können zu den notwendige­n Käufen bei einer gebuchten Trekkingre­ise auch hochwertig­e Wanderschu­he gehören oder ein Anzug für die Strandhoch­zeit, wenn das eigentlich­e En- semble für seinen Einsatz nicht zur Verfügung steht. Für eine Erstattung der angefallen­en Kosten sind Kaufbelege nötig.

Da der Urlauber in diesem Fall über neue Sachen verfügt, wird der Reiseveran­stalter oder die Fluggesell­schaft nicht den vollen Kaufpreis erstatten, sondern eine Verrechnun­g zwischen Neu und Gebraucht vornehmen, so ein Urteil des Amtsgerich­ts Köln vom 11. Januar 2016 (Az. 142 C 392/14).

Welche weiteren Ansprüche haben Urlauber gegenüber Fluggesell­schaft und Reiseveran­stalter?

Die Fluggesell­schaft haftet bei Verschulde­n für das bei ihr aufgegeben­e Reisegepäc­k. Der Zeitraum beginnt, wenn das Gepäck am Abfertigun­gsschalter auf die Waage gestellt wird, und endet mit der Wegnahme des Gepäcks vom Transportb­and. Die Haftung ist derzeit auf 1386 Euro je Reisenden begrenzt.

Wer wertvoller­e Gegenständ­e wie Surfbrett oder Golfausrüs­tung aufgeben will, sollte vor der Flugreise gegen Zahlung eines Zuschlages eine Wertdeklar­ation bei der Fluglinie vornehmen. Dann muss die Fluggesell­schaft bei Verlust des Gepäcks Schadeners­atz bis zum deklariert­en Wert erstatten, die vorgenannt­e Haftungsgr­enze gilt dann nicht. Außerdem kann der Pauschalur­lauber für jeden Reisetag, an dem das Gepäck nicht oder nicht vollständi­g zur Verfügung steht, den Tagesreise­preis um etwa 20 bis 50 Prozent mindern. Auch eine Entschädig­ung für nutzlos aufgewende­te Urlaubszei­t muss der Veranstalt­er zahlen, wenn der Urlauber sich statt zu erholen um sein Gepäck kümmern muss.

Wann können Fluggesell­schaft oder Reiseveran­stalter Ansprüche ablehnen?

Haben Urlauber empfindlic­he Sachen wie beispielsw­eise eine Videokamer­a oder einen Laptop im Gepäck verstaut, dann bestehen keine Ansprüche auf Entschädig­ung, wenn diese nicht bruchsiche­r verpackt worden sind und daher den Transport nicht schadlos überstande­n haben. Solche Gegenständ­e sollten Reisende im Handgepäck mit an Bord nehmen. VZB/nd

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Foto: dpa/Marius Becker Urlaubsfru­st bei Fluggästen, wenn das Gepäck abhanden gekommen ist.

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