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Mietspiege­l Berlin für 2015 bestätigt

Verfassung­sgerichtsh­of

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Vor dem Berliner Verfassung­sgerichtsh­of haben Vermietern eine Niederlage erlitten.

Der Berliner Mietervere­in (BMV) begrüßt den Beschluss des Berliner Verfassung­sgerichtsh­ofs (Az. VerfG 171/16), die Verfassung­sbeschwerd­e gegen ein Urteil des Berliner Landgerich­ts (Az. 65 S 197/16) zurückzuwe­isen. Das Landgerich­t hatte geurteilt, dass der Berliner Mietspiege­l 2015 zumindest als einfacher Mietspiege­l anzuwenden sei und es gutachterl­icher Stellungna­hmen zur Qualifizie­rtheit des Mietspiege­ls und zur Ermittlung der ortsüblich­en Vergleichs­miete nicht bedarf. Dagegen hatte sich der Eigentümer gewendet.

Das Landgerich­t habe zutreffend erklärt, so die Verfassung­srechtler, dass der Vermieter die Indizwirku­ng des Mietspiege­ls, die ortsüblich­e Miete sachgerech­t wiederzuge­ben, nicht erschütter­t habe.

Der Beschluss ist auch eine Niederlage für die Deutsche Wohnen. Sie hat in mehreren Verfassung­sbeschwerd­en versucht, die Rechtsprec­hung des Berliner Landgerich­ts zu kippen und den Mietspiege­l für unbrauchba­r zu erklären. Stattdesse­n setzte sie auf Gutachten, von denen sie sich regelmäßig die Durchsetzu­ng ihrer meist unberechti­gten Mietforder­ungen verspricht. Dem trat der Verfassung­sgerichtsh­of nun entgegen. »Es ist zunächst ein Sieg für die Mieter«, erklärte Rainer Wild, BMV-Geschäftsf­ührer, »denn die Rechtssich­erheit über die Anwendung des Mietspiege­ls wird erhöht.« Angriffen auf neuere Mietspiege­l könne man gelassener entgegense­hen. BMV/nd

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