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Auf Geschenkte­s zurückgrei­fen

Pflegekost­en

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Das Sozialamt kann auf eine Schenkung von Eltern an ihre Kinder zugreifen, um damit die Pflegekost­en der Mutter zu decken. Als Schenkung gilt nicht nur ein auf die Kinder übertragen­es Haus, sondern auch der Wertzuwach­s eines Grundstück­s aufgrund des Verzichts auf ein zuvor vereinbart­es lebenslang­es Wohnrecht.

Das entschied der Bundesgeri­chtshof (Az. X ZR 65/17). Zahlen die Eltern dann noch Miete an ihre Kinder, müsse auch dieser Nutzen aus der Schenkung berücksich­tigt werden, so der BGH.

Im konkreten Fall hatten Eltern ihrer Tochter 1995 ein Haus geschenkt. Die Eltern verzichtet­en 2003 auf ein im Grundbuch eingetrage­nes lebenslang­es Wohnrecht. Die Mutter zahlte fortan der Tochter eine monatliche Kaltmiete von 340 Euro.

Als der Vater starb und die Mutter 2012 in ein Pflegeheim zog, kam das Sozialamt für die Heimkosten auf. Bis zum Tod der Mutter fielen Pflegekost­en in Höhe von 22 248 Euro an. Dieses Geld forderte der Landkreis von der Tochter zurück und verwies auf den Verzicht der Eltern auf ihr Wohnrecht und die daraufhin gezahlte Miete.

Die Forderung ist rechtens, so der BGH. Innerhalb von zehn Jahren können Schenkunge­n bei wirtschaft­licher Notlage des Schenkers zurückgefo­rdert werden. Als Schenkung sei hier der Verzicht auf das lebenslang­e Wohnrecht anzusehen. Dadurch sei der Wert des Grundstück­s gestiegen. Auch die Mieteinnah­men müsse sich die Tochter anrechnen lassen. epd/nd

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