Auf Geschenktes zurückgreifen
Pflegekosten
Das Sozialamt kann auf eine Schenkung von Eltern an ihre Kinder zugreifen, um damit die Pflegekosten der Mutter zu decken. Als Schenkung gilt nicht nur ein auf die Kinder übertragenes Haus, sondern auch der Wertzuwachs eines Grundstücks aufgrund des Verzichts auf ein zuvor vereinbartes lebenslanges Wohnrecht.
Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 65/17). Zahlen die Eltern dann noch Miete an ihre Kinder, müsse auch dieser Nutzen aus der Schenkung berücksichtigt werden, so der BGH.
Im konkreten Fall hatten Eltern ihrer Tochter 1995 ein Haus geschenkt. Die Eltern verzichteten 2003 auf ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht. Die Mutter zahlte fortan der Tochter eine monatliche Kaltmiete von 340 Euro.
Als der Vater starb und die Mutter 2012 in ein Pflegeheim zog, kam das Sozialamt für die Heimkosten auf. Bis zum Tod der Mutter fielen Pflegekosten in Höhe von 22 248 Euro an. Dieses Geld forderte der Landkreis von der Tochter zurück und verwies auf den Verzicht der Eltern auf ihr Wohnrecht und die daraufhin gezahlte Miete.
Die Forderung ist rechtens, so der BGH. Innerhalb von zehn Jahren können Schenkungen bei wirtschaftlicher Notlage des Schenkers zurückgefordert werden. Als Schenkung sei hier der Verzicht auf das lebenslange Wohnrecht anzusehen. Dadurch sei der Wert des Grundstücks gestiegen. Auch die Mieteinnahmen müsse sich die Tochter anrechnen lassen. epd/nd