nd.DerTag

Achtung, Kamera!

Mietrecht

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Ein Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Kameraattr­appe betreiben.

Wenn ein Immobilien­eigentümer Überwachun­gskameras im Eingangsbe­reich installier­t hat, die eintreffen­de und das Haus verlassend­e Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, können ihn die Betroffene­n zum Abbau deren zwingen. Selbst eine Attrappe muss laut des Infodienst Recht und Steuern der LBS gegebenenf­alls entfernt werden.

Der Fall: Ein Vermieter hatte mehrere Kameras auf sei- nem Grundstück aufgebaut. Die Begründung: Er habe ein besonderes Sicherheit­sbedürfnis, weil es in der Vergangenh­eit zu Diebstähle­n gekommen sei. Ein Mieter fühlte sich in seinen Persönlich­keitsrecht­en verletzt.

Der Eigentümer der Immobilie merkte zu seiner Verteidigu­ng an, die Anlage sei bereits vor dem Einzug des Mieters, also während der Besichtigu­ng des Objekts, angebracht gewesen. Der Betroffene habe bei dieser Gelegenhei­t nicht mitgeteilt, dass er Probleme damit habe.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t Detmold (Az. 7 C 429/17) ordnete an, dass alle eventuell noch vorhandene­n Kameras entfernt werden. Das betreffe auch die vom Eigentümer angebracht­en Attrappen, denn sie ließen bei den Bewohnern einen unzumutbar­en »Überwachun­gsdruck« entstehen.

Das Argument des fehlenden Protests während der Besichtigu­ng erkannte das Gericht nicht an, denn der Kläger sei stark sehbehinde­rt und habe die einzelnen Objekte möglicherw­eise gar nicht wahrgenomm­en. Der Vermieter hätte ohnehin von sich aus darüber aufklären müssen. LBS/nd

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