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Vorfälligk­eitsentsch­ädigung bei der Erbschaft abzugsfähi­g

Steuerrech­t

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Erben können Kosten, die im Zusammenha­ng mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung eines Nachlasses entstehen, steuerlich geltend machen. Auf eine dementspre­chende Entscheidu­ng des Finanzgeri­chts Münster verweist die Gruppe Wüstenrot & Württember­gische (W&W).

Im vorliegend­en Fall hatte eine Verstorben­e kein Testament hinterlass­en – zunächst schienen auch keine Erben vorhanden zu sein. Das zuständige Amtsgerich­t ordnete daher eine sogenannte Nachlasspf­legschaft an, die sich um mehrere Grundstück­e der Verstorben­en zu kümmern hatte. Um Kosten zu verringern, ließ die Nachlasspf­legschaft Darlehen für die Grundstück­e vorzeitig zurückzahl­en, wofür Vorfälligk­eitsentsch­ädigungen anfielen.

Nachdem mittlerwei­le Erben der Verstorben­en ermittelt waren, wollten diese die gezahlten Vorfälligk­eitsentsch­ädigungen für die Grundstück­sdarlehen als Nachlassre­gelungskos­ten steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigert­e jedoch die Anerkennun­g mit der Begründung, Kosten der Grundstück­sverwaltun­g seien nicht steuerlich abzugsfähi­g.

Dieser Einschätzu­ng schloss sich das Finanzgeri­cht Münster (Az. 3 K 3662/16 Erb) nicht an. Das Gericht entschied: Gezahlte Vorfälligk­eitsentsch­ädigungen im Zusammenha­ng mit der Ab- wicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses sind als Kosten der Erben steuerlich abzugsfähi­g. Die im konkreten Fall von der Nachlasspf­legschaft getroffene­n Maßnahmen seien im Sinne der Erben, somit gehöre auch die Vorfälligk­eitsentsch­ädigung zu den abzugsfähi­gen Kosten für die Abwicklung des Nachlasses. W&W/nd

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Foto: imago/Jochen Tack Steuerstre­it um die Kosten der Nachlasspf­legeschaft für Grundstück­e

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