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»Prämie« der Kasse mindert abzugsfähi­ge Beitragsla­st

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Gesetzlich Krankenver­sicherte, die mit einem Selbstbeha­lttarif Beiträge sparen, müssen einen Teil dieser Ersparnis an den Fiskus abgeben. Denn die hier von den Kassen gezahlten sogenannte­n »Prämien« gelten als Beitragsrü­ckerstattu­ng und mindern damit den für Kassenbeit­räge gewährten Steuernach­lass. Das geht aus einem Urteil des Bundesfina­nzhofs (Az. X R 41/17) hervor, das am 5. September 2018 veröffentl­icht wurde.

Seit 2007 können die gesetzlich­en Krankenkas­sen sogenannte Wahltarife anbieten. Diese können bestimmte zusätzlich­e Leistungen vorsehen oder eine Selbstbete­iligung des Versichert­en an den Kosten für ärztlichen Behandlung­en.

Im Streitfall hatte der Kläger einen Tarif mit einer Selbstbete­iligung bis 550 Euro pro Jahr gewählt. Sofern er keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch nahm, erhielt er bis zu 450 Euro als »Prämie« zurück. Bei hohen Gesundheit­skosten zahlte er höchstens 100 Euro pro Jahr dazu. Im Jahr 2014 zahlte der Kläger Krankenkas­senbeiträg­e in Höhe von knapp 4000 Euro. Für das Vorjahr erhielt er 450 Euro als »Prämie« zurück.

In seiner Steuererkl­ärung machte er die Beiträge in voller Höhe steuermind­ernd als Sonderausg­aben geltend. Demgegenüb­er meinte das Finanzamt, der Absetzbetr­ag sei um die »Prämie« von 450 Euro zu mindern.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. »Die Beurteilun­g der Prämie entspricht der einer Beitragsrü­ckerstattu­ng einer privaten Krankenver­sicherung«, begründete das Gericht seine Entscheidu­ng. In beiden Fällen erhalte der Versichert­e eine Zahlung von seiner Krankenkas­se, »da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde«. Dadurch würden im Ergebnis seine Beitragsza­hlungen reduziert. AFP/nd

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