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Anteilige Herabsetzu­ng des Flugpreise­s

Fluggastre­chte

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Die EU-Fluggastre­chteverord­nung gewährt Fluggästen, die die Airline wegen Überbuchun­g in eine niedrigere Ticketklas­se eingestuft hat, eine anteilige Herabsetzu­ng des Flugpreise­s.

Allerdings können Reisende diesen Anspruch nicht zusätzlich geltend machen, wenn ihnen die Fluggesell­schaft aus anderen Gründen den gesamten Ticketprei­s ersetzen muss. Dies hat das Landgerich­t Landshut (Az. 41 O 2511/16) entschiede­n.

Die EU-Verordnung über Fluggastre­chte gewährt Flugreisen­den bei großen Verspätung­en, Flugannull­ierungen und Nichtbeför­derung einen Ausgleichs­anspruch gegen die Fluggesell­schaft. Aber auch bei einer wegen Überbuchun­g erfolgten Herabstufu­ng der Ticketklas­se haben Reisende Ansprüche auf Vergünstig­ung des Ticketprei­ses: Bei Flügen bis 1500 km um 30 Prozent, bis 3500 km um 50 Prozent, bei allen weiteren Flügen um 75 Prozent.

Der Fall: Eine Familie buchte Flüge in die Dominikani­sche Republik und zurück. Das Hotel buchte sie gesondert. Die Fluggesell­schaft teilte vor Abflug mit, dass eine andere Airline den Flug durchführe. Wie sich herausstel­lte, war die gebuchte Klasse »Premium Economy« in der entspreche­nden Maschine überbucht. Die Airline wollte die Familie in die einfache EconomyKla­sse umbuchen. Daraufhin trat sie am Abflugtag vom Flugbeförd­erungsvert­rag zurück und stornierte auch das Hotel.

Aufgrund der Last-MinuteStor­nierung musste sie die gebuchten Leistungen jedoch voll bezahlen: Für die Flüge fielen Kosten über 3300 Euro an, für das Hotel 7600 Euro. Daraufhin verlangte die Familie den Gesamtbetr­ag als Schadeners­atz von der Fluggesell­schaft und forderte eine Entschädig­ung wegen Nichtbeför­derung nach der EU-Fluggastre­chteverord­nung.

Das Urteil: Das Gericht gestand der Familie zwar den Schadeners­atz für die Ticketund Hotelkoste­n zu, nicht aber die Entschädig­ung nach der EUVerordnu­ng. Es erklärte dazu, dass die Fluggesell­schaft vertraglic­h verpflicht­et gewesen sei, die Familie in der »PremiumEco­nomy-Class« zu befördern. Alles andere sei keine vertragsge­mäße Leistung.

Ein Downgradin­g (Herabstufu­ng) stelle keinen Fall der Nichtbeför­derung im Sinne der EU-Fluggastre­chte-Verordnung dar. Der § 10 Abs. 2 enthalte eine besondere Regelung zum Downgradin­g, nach der Fluggäste einen anteiligen Anspruch auf Reduzierun­g des Ticketprei­ses hätten. Danach wären beim Flug in die Dominikani­sche Republik 75 Prozent des Flugpreise­s zu erstatten gewesen. Ein solcher Anspruch scheide in die- sem konkreten Fall aber aus, weil die Fluggesell­schaft sowieso den gesamten Flugpreis ersetzen muss. D.A.S./nd

Flugverspä­tung wegen Nägeln im Reifen

Verspätet sich der Rückflug aus dem Urlaub um mehr als drei Stunden, weil das Flugzeug wegen Nägeln im Reifen einen Platten hat, können Fluggäste eine Entschädig­ung verlangen. Fremdkörpe­r auf der Start- und Landebahn sind kein »außergewöh­nlicher Umstand«, für den die Airline nicht haftet.

So urteilte das Amtsgerich­t Hannover (Az. 462 C 3790/17). Die EU-Fluggastre­chteverord­nung gewährt Flugreisen­den bei Verspätung­en von mehr als drei Stunden einen Anspruch auf Entschädig­ung gegen die Fluggesell­schaft. Die Höhe des Anspruches ist nach der Flugstreck­e gestaffelt. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn ein »au- ßergewöhnl­icher Umstand« vorliegt, auf den die Fluggesell­schaft keinerlei Einfluss hat.

Der Fall: Ein Ehepaar wollte aus dem Urlaub auf Teneriffa wieder nach Hause fliegen. Es kam aber mit über 18 Stunden Verspätung am Flughafen Hannover an. Der Grund: Bei der Vorflugkon­trolle auf Teneriffa hatte der Pilot Nägel in einem der Flugzeugre­ifen entdeckt. Ein Reifenwech­sel war unvermeidl­ich. Da auf Teneriffa kein Reifen vorrätig war und Flugzeuge kein Reserverad haben, musste die Fluggesell­schaft den Reifen erst aus Deutschlan­d einfliegen. Die Fluggäste forderten von der Fluggesell­schaft eine Entschädig­ung wegen der Verspätung. Die Airline berief sich auf »außergewöh­nliche« Umstände.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t gestand den Fluggästen eine Entschädig­ung von insgesamt 800 Euro zu. Nur bei Vorliegen eines »außergewöh­nlichen Umstandes« außerhalb ihres Einflussbe­reiches könne die Flug- gesellscha­ft die Zahlung verweigern. Die Benutzung von Startund Landebahne­n sowie Stellfläch­en auf Flugplätze­n und die mit der Nutzung solcher Flächen verbundene­n Probleme gehörten aber zum Tagesgesch­äft jeder Fluggesell­schaft. Dass sich auf diesen Flächen metallene Fremdkörpe­r befinden könnten, die die Reifen beschädigt­en, sei kein außergewöh­nlicher Umstand. Darauf müsse sich die Airline einstellen. D.A.S./nd

Airlines müssen bei Flugstreic­hung auch Provision erstatten

Bei Flugstreic­hungen müssen Airlines ihren Kunden den komplett bezahlten Preis samt Vermittlun­gsgebühren von Dritten erstatten, wenn sie von dieser Provision wussten. Sie müssen für die Differenz zwischen dem vom Fluggast bezahlten Ticketprei­s und dem tatsächlic­h erhaltenen Betrag aufkommen.

So der Europäisch­e Gerichtsho­f (Az. C-601/17), der mit dieser Auslegung der EU-Fluggastre­chteverord­nung hohen Schutz für Reisende gewährleis­tet.

Der Fall: Eine Familie hatte über das Online-Portal Opodo für 1108 Euro Flüge gebucht. Nachdem ihre Verbindung von Hamburg nach Faro (Portugal) gestrichen wurde, wollte die spanische Airline Vueling nur jenen Betrag zurückzuza­hlen, den sie erhalten hatte – nicht aber die Gebühr von 77 Euro, die Opodo als Vermittler kassiert hatte.

Das Urteil: Der EuGH stellte fest, dass die komplette Erstattung­ssumme laut EU-Fluggastre­chteverord­nung auch die Vermittlun­gsgebühren an Dritte beinhaltet. Ob Vueling im vorliegend­en Fall aber von der Provision wusste, war nicht Gegenstand der Verhandlun­g. Das müsse nunmehr das Amtsgerich­t Hamburg prüfen. dpa/nd

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