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Wieder Streiks bei Ryanair und 250 Flugausfäl­le

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Ende September streikten bei der Billig-Fluggesell­schaft Ryanair wieder Piloten und Flugbeglei­ter, weshalb mindesten 250 Flüge ausfielen. Was steht Betroffene­n zu?

Hinsichtli­ch von Ausgleichs­zahlungen ist die Rechtslage noch nicht eindeutig. Der Bundesgeri­chtshof hat für Streiks bisher eine Ausnahme gemacht – die Airline müsste also nicht zahlen (BGH-Urteil vom 21. August 2012, Az. X ZR 146/11). Es ist aber möglich, dass der Europäisch­e Gerichtsho­f diese Entscheidu­ng für reguläre Streiks kippt. Bisher hat der EuGH entschiede­n, dass die Airline zahlen muss, wenn ihr Personal in »wilde Streiks« tritt, sich also viele Angestellt­e krank melden (EuGH-Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17). Die Urteilsbeg­ründung lässt den Schluss zu, dass das eventuell auch für reguläre Streiks zutrifft. Ändert sich die bisherige Rechtsprec­hung tatsächlic­h, dann könnten Sie neben der Ersatzbefö­rderung, Betreuungs­leistungen und Transfers auch noch eine Ausgleichs­zahlung verlangen. In einer aktuellen Entscheidu­ng (BGH-Urteil vom 4. September 2018, Az. X ZR 111/17) hat der BGH ebenfalls erkennen lassen, dass er bei manchem Streik die Airlines nach EU-Recht dennoch in der Verantwort­ung sieht.

Für die Ausgleichs­zahlung läuft die allgemeine Verjährung­sfrist nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfinde­n sollte, ab. Bei Pauschalre­isen steht der Veranstalt­er für Kosten und Ersatz (Verpflegun­g, Unterkunft, Taxifahrte­n und Telefonate etc.) ein. Bei langen Verspätung­en können Sie den Reisepreis mindern: ab fünf Stunden Verspätung pro Stunde 5 Prozent des Tagespreis­es. Lohnt sich durch den Flugausfal­l beispielsw­eise die Kurzreise nicht mehr, können Sie den Urlaub stornieren.

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