Wieder Streiks bei Ryanair und 250 Flugausfälle
Ende September streikten bei der Billig-Fluggesellschaft Ryanair wieder Piloten und Flugbegleiter, weshalb mindesten 250 Flüge ausfielen. Was steht Betroffenen zu?
Hinsichtlich von Ausgleichszahlungen ist die Rechtslage noch nicht eindeutig. Der Bundesgerichtshof hat für Streiks bisher eine Ausnahme gemacht – die Airline müsste also nicht zahlen (BGH-Urteil vom 21. August 2012, Az. X ZR 146/11). Es ist aber möglich, dass der Europäische Gerichtshof diese Entscheidung für reguläre Streiks kippt. Bisher hat der EuGH entschieden, dass die Airline zahlen muss, wenn ihr Personal in »wilde Streiks« tritt, sich also viele Angestellte krank melden (EuGH-Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17). Die Urteilsbegründung lässt den Schluss zu, dass das eventuell auch für reguläre Streiks zutrifft. Ändert sich die bisherige Rechtsprechung tatsächlich, dann könnten Sie neben der Ersatzbeförderung, Betreuungsleistungen und Transfers auch noch eine Ausgleichszahlung verlangen. In einer aktuellen Entscheidung (BGH-Urteil vom 4. September 2018, Az. X ZR 111/17) hat der BGH ebenfalls erkennen lassen, dass er bei manchem Streik die Airlines nach EU-Recht dennoch in der Verantwortung sieht.
Für die Ausgleichszahlung läuft die allgemeine Verjährungsfrist nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfinden sollte, ab. Bei Pauschalreisen steht der Veranstalter für Kosten und Ersatz (Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate etc.) ein. Bei langen Verspätungen können Sie den Reisepreis mindern: ab fünf Stunden Verspätung pro Stunde 5 Prozent des Tagespreises. Lohnt sich durch den Flugausfall beispielsweise die Kurzreise nicht mehr, können Sie den Urlaub stornieren.