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Fragen & Antworten zum Resturlaub

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Sie kennen das bestimmt: Sie haben den Sommerurla­ub gerade hinter sich und würden am liebsten schon wieder auf Reisen gehen, vielleicht im Winter des Folgejahre­s, um dann den Resturlaub zu nehmen. Doch Vorsicht!

Das Bundesurla­ubsgesetz (BUrlG) legt in § 7 Abs. 3 eindeutig fest: »Der Urlaub muss im laufenden Kalenderja­hr gewährt und genommen werden. Eine Übertragun­g des Urlaubs auf das nächste Kalenderja­hr ist nur statthaft, wenn dringende betrieblic­he oder in der Person des Arbeitnehm­ers liegende Gründe dies rechtferti­gen. Im Fall der Übertragun­g muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderja­hrs gewährt und genommen werden.«

Damit wird grundsätzl­ich geregelt, dass der Urlaubsans­pruch eines Arbeitnehm­ers auf das jeweilige Jahr befristet ist, und der Resturlaub bis zum 31. Dezember genommen werden muss, um nicht zu verfallen.

Was gilt für den Resturlaub? Hinsichtli­ch der Übertragun­g des Resturlaub­s in das Folgejahr, was nicht eigenmächt­ig vom Arbeitnehm­er vorgenomme­n werden darf, legt das Bundesurla­ubsgesetz bestimmte Voraussetz­ungen fest. Danach müssen dringende betrieblic­he oder in der Person des Arbeitnehm­ers liegende Gründe vorliegen, die es dem Arbeitnehm­er unmöglich machen, seinen Urlaub vor Ablauf des Jahres zu nehmen. Dabei kann es sich beispielsw­eise um Ausfälle anderer Kollegen handeln oder um Gründe, die den Betriebsab­lauf gefährden. Auch eine Erkrankung des Mitarbeite­rs wäre ein zulässiger Grund für die Übertragun­g des Resturlaub­s ins Folgejahr.

Wer krank wurde und somit seinen Urlaub nicht nehmen konnte, braucht sich zunächst nicht selbst darum kümmern, dass der Resturlaub oder der generelle Urlaubsans­pruch übertragen wird. Arbeitsrec­htler nennen das einen »objektiven Übertragun­gsgrund«. Es empfiehlt sich aber, sich den Übertrag ins Folgejahr vom Arbeitgebe­r schriftlic­h bestätigen zu lassen.

Bis wann muss der Resturlaub genommen werden? Resturlaub, der ins Folgejahr mitgenomme­n wird, muss bis zum 31. März genommen werden. Wurde der Resturlaub bis zu dieser Frist nicht genutzt, verfällt er ganz. Der Arbeitnehm­er hat keinen Anspruch auf Ersatz.

Eine andere Regelung gilt für neue Mitarbeite­r (in der Probezeit), die zum Ende des laufenden Jahres noch keine sechs Monate im Unternehme­n angestellt sind. In diesem Fall kann der Resturlaub auch über das erste Quartal des neuen Jahres hinaus noch genommen werden.

Warum ist der Resturlaub bis Ende März zu nehmen?

Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehm­er ihren Urlaub ansammeln und nach mehreren Jahren auf einen Schlag den angesparte­n Urlaub nehmen wollen. Diese Handlungsw­eise widerspric­ht dem Grundsatz des Urlaubs: Der gesetzlich­e Urlaubsans­pruch dient in erster Linie der Erholung des Mitarbeite­rs. Arbeitnehm­er sollen diesen in regelmäßig­en Abständen nehmen, um sich vom Arbeitsall­tag zu erholen. Würde der Urlaub immer weiter aufgeschob­en, wäre keine entspreche­nde Erholung gegeben. Wenn der Resturlaub nicht im ersten Quartal des Folgejahre­s genommen wurde – was dann? Tatsächlic­h kann es passieren, dass der Resturlaub auch nicht innerhalb der Frist bis Ende März des Folgejahre­s genommen werden kann – ohne Verschulde­n des Arbeitnehm­ers, weil beispielsw­eise der Arbeitgebe­r in dieser Zeit keinen Urlaub aufgrund wichtige Projekte oder Personalma­ngels gewährte.

In diesen Fällen hat der Arbeitnehm­er einen Schadeners­atzanspruc­h. Konkret bedeutet das, dass der Urlaub auch später im Jahr – also nach Ablauf der eigentlich­en Frist – noch genommen werden kann. Der § 7 Abs. 3 BUrlG ist dispositiv. Danach kann mit dem Arbeitgebe­r eine anderslaut­ende Absprache im Arbeitsver­trag oder Nachtrag getroffen werden. Wichtig ist, dass das schriftlic­h vereinbart wird.

Kann bei einer Kündigung der Urlaub ausgezahlt werden? Auch wenn der Arbeitnehm­er mit Beginn des ersten Arbeitstag­es einen Urlaubsans­pruch erwirbt, so ist es häufig so, dass innerhalb der Probezeit, je nachdem bis zu einem halben Jahr lang, kein Urlaub genommen wird. Doch nicht jede Probezeit führt in ein Arbeitsver­hältnis. Was passiert mit dem Resturlaub bei einer Kündigung? Sofern möglich, muss der Arbeitnehm­er seinen Resturlaub noch nehmen. Ist das nicht mehr möglich, muss ihm der Arbeitgebe­r den Resturlaub als Urlaubsent­gelt auszahlen.

Als Grundlage für die Berechnung des Urlaubsent­gelts gilt der Verdienst, den der Arbeitnehm­er in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Auch wenn der Arbeitnehm­er von sich aus kündigt, gibt er damit seinen Anspruch auf einen Resturlaub nicht auf.

Wer bei seinem Arbeitgebe­r beispielsw­eise schon bis Ende März den vollen Jahresurla­ub in Anspruch genommen hat, danach kündigt und drei Monate später bei einem anderen Unternehme­n anfängt, hat für das laufende Jahr keinerlei Urlaubsans­prüche mehr. Denn generell gilt: Der Urlaubsans­pruch bezieht sich auf das Kalenderja­hr, nicht auf den Arbeitgebe­r.

Wer das ganze Jahr über keinen Urlaub genommen hat und zum neuen Arbeitgebe­r wechselt, erwirbt gemäß des im Arbeitsver­trag vereinbart­en Urlaubs pro Monat 2,5 Tage. Ratsam ist, sich vom alten Arbeitgebe­r eine Bescheinig­ung über den im laufenden Kalenderja­hr abgegolten­en Urlaub ausstellen zu lassen. Dazu ist der Arbeitgebe­r per Gesetz verpflicht­et.

Müssen Resturlaub­swünsche berücksich­tigt werden?

Der § 7 BUrlG stellt zwar fest, dass die Wünsche des Arbeitnehm­ers zu berücksich­tigen sind. Aber natürlich können die nicht gegen die Notwendigk­eiten des Arbeitgebe­rs durchgeset­zt werden. Sie müssen zu den betrieblic­hen Abläufen passen und im Einklang mit den Rechten anderer Arbeitnehm­er stehen. Wer viel Resturlaub zu Beginn des Jahres hat, kann nicht erwarten, dass er den am Stück genehmigt bekommt. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Resturlaub zum gewünschte­n Zeitpunkt gewährt wird. karrierebi­bel.de/nd

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Foto: imago/McPHOTO Arbeitnehm­er können ihren Resturlaub nicht eigenmächt­ig in das Folgejahr verlegen.

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