Fragen & Antworten zum Resturlaub
Sie kennen das bestimmt: Sie haben den Sommerurlaub gerade hinter sich und würden am liebsten schon wieder auf Reisen gehen, vielleicht im Winter des Folgejahres, um dann den Resturlaub zu nehmen. Doch Vorsicht!
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt in § 7 Abs. 3 eindeutig fest: »Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.«
Damit wird grundsätzlich geregelt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auf das jeweilige Jahr befristet ist, und der Resturlaub bis zum 31. Dezember genommen werden muss, um nicht zu verfallen.
Was gilt für den Resturlaub? Hinsichtlich der Übertragung des Resturlaubs in das Folgejahr, was nicht eigenmächtig vom Arbeitnehmer vorgenommen werden darf, legt das Bundesurlaubsgesetz bestimmte Voraussetzungen fest. Danach müssen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, die es dem Arbeitnehmer unmöglich machen, seinen Urlaub vor Ablauf des Jahres zu nehmen. Dabei kann es sich beispielsweise um Ausfälle anderer Kollegen handeln oder um Gründe, die den Betriebsablauf gefährden. Auch eine Erkrankung des Mitarbeiters wäre ein zulässiger Grund für die Übertragung des Resturlaubs ins Folgejahr.
Wer krank wurde und somit seinen Urlaub nicht nehmen konnte, braucht sich zunächst nicht selbst darum kümmern, dass der Resturlaub oder der generelle Urlaubsanspruch übertragen wird. Arbeitsrechtler nennen das einen »objektiven Übertragungsgrund«. Es empfiehlt sich aber, sich den Übertrag ins Folgejahr vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen.
Bis wann muss der Resturlaub genommen werden? Resturlaub, der ins Folgejahr mitgenommen wird, muss bis zum 31. März genommen werden. Wurde der Resturlaub bis zu dieser Frist nicht genutzt, verfällt er ganz. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz.
Eine andere Regelung gilt für neue Mitarbeiter (in der Probezeit), die zum Ende des laufenden Jahres noch keine sechs Monate im Unternehmen angestellt sind. In diesem Fall kann der Resturlaub auch über das erste Quartal des neuen Jahres hinaus noch genommen werden.
Warum ist der Resturlaub bis Ende März zu nehmen?
Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub ansammeln und nach mehreren Jahren auf einen Schlag den angesparten Urlaub nehmen wollen. Diese Handlungsweise widerspricht dem Grundsatz des Urlaubs: Der gesetzliche Urlaubsanspruch dient in erster Linie der Erholung des Mitarbeiters. Arbeitnehmer sollen diesen in regelmäßigen Abständen nehmen, um sich vom Arbeitsalltag zu erholen. Würde der Urlaub immer weiter aufgeschoben, wäre keine entsprechende Erholung gegeben. Wenn der Resturlaub nicht im ersten Quartal des Folgejahres genommen wurde – was dann? Tatsächlich kann es passieren, dass der Resturlaub auch nicht innerhalb der Frist bis Ende März des Folgejahres genommen werden kann – ohne Verschulden des Arbeitnehmers, weil beispielsweise der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Urlaub aufgrund wichtige Projekte oder Personalmangels gewährte.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch. Konkret bedeutet das, dass der Urlaub auch später im Jahr – also nach Ablauf der eigentlichen Frist – noch genommen werden kann. Der § 7 Abs. 3 BUrlG ist dispositiv. Danach kann mit dem Arbeitgeber eine anderslautende Absprache im Arbeitsvertrag oder Nachtrag getroffen werden. Wichtig ist, dass das schriftlich vereinbart wird.
Kann bei einer Kündigung der Urlaub ausgezahlt werden? Auch wenn der Arbeitnehmer mit Beginn des ersten Arbeitstages einen Urlaubsanspruch erwirbt, so ist es häufig so, dass innerhalb der Probezeit, je nachdem bis zu einem halben Jahr lang, kein Urlaub genommen wird. Doch nicht jede Probezeit führt in ein Arbeitsverhältnis. Was passiert mit dem Resturlaub bei einer Kündigung? Sofern möglich, muss der Arbeitnehmer seinen Resturlaub noch nehmen. Ist das nicht mehr möglich, muss ihm der Arbeitgeber den Resturlaub als Urlaubsentgelt auszahlen.
Als Grundlage für die Berechnung des Urlaubsentgelts gilt der Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Auch wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt, gibt er damit seinen Anspruch auf einen Resturlaub nicht auf.
Wer bei seinem Arbeitgeber beispielsweise schon bis Ende März den vollen Jahresurlaub in Anspruch genommen hat, danach kündigt und drei Monate später bei einem anderen Unternehmen anfängt, hat für das laufende Jahr keinerlei Urlaubsansprüche mehr. Denn generell gilt: Der Urlaubsanspruch bezieht sich auf das Kalenderjahr, nicht auf den Arbeitgeber.
Wer das ganze Jahr über keinen Urlaub genommen hat und zum neuen Arbeitgeber wechselt, erwirbt gemäß des im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaubs pro Monat 2,5 Tage. Ratsam ist, sich vom alten Arbeitgeber eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr abgegoltenen Urlaub ausstellen zu lassen. Dazu ist der Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet.
Müssen Resturlaubswünsche berücksichtigt werden?
Der § 7 BUrlG stellt zwar fest, dass die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Aber natürlich können die nicht gegen die Notwendigkeiten des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Sie müssen zu den betrieblichen Abläufen passen und im Einklang mit den Rechten anderer Arbeitnehmer stehen. Wer viel Resturlaub zu Beginn des Jahres hat, kann nicht erwarten, dass er den am Stück genehmigt bekommt. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Resturlaub zum gewünschten Zeitpunkt gewährt wird. karrierebibel.de/nd