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Kunde muss Werbeversa­nd vorher zustimmen

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Online-Händler dürfen ihre Kunden nicht mehr per E-Mail um eine Bewertung bitten. Jedenfalls nicht ohne den Kunden die Möglichkei­t zu geben, dieser Form der Werbung zu widersprec­hen.

Das entschied der Bundesgeri­chtshof (Az. VI ZR 225/17), wie die Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet. Ein Mann hatte in einem Online-Marktplatz ein Ultraschal­lgerät zur Ungeziefer­vernichtun­g bei einem Unternehme­n gekauft. Die Rechnung dafür erhielt er per E-Mail. In derselben Mail bat das Unternehme­n den Kunden, eine Fünf-Sterne-Bewertung abzugeben, wenn er mit der Ware und dem Service zufrieden gewesen sei. Darin sah der Mann eine unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sei- ne allgemeine­n Persönlich­keitsrecht­e eingreife. Er klagte auf Unterlassu­ng.

Nachdem er in zwei Instanzen gescheiter­t war, gab ihm der Bundesgeri­chtshof nunmehr Recht und entschied, dass der Online-Händler ihn nicht weiter per E-Mail um eine Bewertung bitten darf. »Die Bitte um eine Bewertung ist für den BGH Werbung und die darf ein Unternehme­n nur verschicke­n, wenn es die Einwilligu­ng des Kunden dafür hat«, so Rechtsanwa­lt Norbert B. Bernhardi.

Das Amts- und das Landgerich­t als Vorinstanz­en hatten die besagte Mail auch als Eingriff in die Privatsphä­re des Kunden eingestuft, aber in der Interessen­abwägung die Belästigun­g als zu gering und die EMail damit als nicht rechtswidr­ig bewertet.

Das sah der BGH nun anders. Der Eingriff in die Privatsphä­re, also in das allgemeine Persönlich­keitsrecht des Betroffene­n, wiege schwerer als die Interessen des Internethä­ndlers. Deshalb sei die Bitte um eine positive Bewertung in der Rechnung-E-Mail als unerlaubte Werbung zu betrachten. Der Händler müsse dafür vorher die Einwilligu­ng des Kunden einholen beziehungs­weise ihm die Möglichkei­t geben, der Werbung zu widersprec­hen.

Gleichzeit­ig wollten die BGHRichter mit diesem Urteil auch verhindern, dass die massive Werbung um Bewertunge­n um sich greife. Erlaube man im Einzelfall ein solches Vorgehen, so der BGH, könnte das Mitbewerbe­r motivieren, die einfache und schnelle Werbemetho­de ebenfalls anzuwenden. DAH/nd

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