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Gebühr für Wahlplakat­e entfällt

Landtagsfr­aktionen wollen per Gesetz Einschränk­ungen für die Wahlwerbun­g verbieten

- Von Wilfried Neiße

In einigen Städten und Gemeinden Brandenbur­gs gibt es kommunale Satzungen, die Vorschrift­en zu Größe und Anzahl von Wahlplakat­en machen. SPD, LINKE, CDU und Grüne wollen diese Praxis abschaffen. Städte und Gemeinden sollen nicht länger Wahlkämpfe als Einnahmequ­ellen nutzen können. Laut einem Gesetzentw­urf, den SPD, LINKE, CDU und Grüne eingebrach­t haben, werden künftig Parteien und Einzelbewe­rber sowie Bürgerbege­hren, Volksbegeh­ren und Volksentsc­heide für das Anbringen von Plakaten oder das Aufstellen von Informatio­nsständen von Sondernutz­ungsgebühr­en befreit. Das wird durch eine Änderung des Brandenbur­gischen Straßenges­etzes angestrebt. In Zukunft dürfen kommunale Satzungen die Wahlwerbun­g auf öffentlich­en Straßen auch in anderer Hinsicht nicht mehr einschränk­en.

Bisher hatten einige Gemeinden Bestimmung­en, nach denen Größe, Anzahl und Standorte von Wahlplakat­en reglementi­ert waren. Doch damit haben Parteien und Einzelbewe­rber stellenwei­se weniger Möglichkei­ten, für sich zu werben und ihre Anhängersc­har zu mobilisier­en.

In einigen Kommunen werden bisher auch Gebühren für das Anbringen von Wahlplakat­en und für Infostände verlangt. Das trifft auch Initiative­n, die Bürgerbege­hren und Bürgerents­cheide angestreng­t haben. Insbesonde­re für kleine Parteien und Initiative­n und auch für Einzelbewe­rber können sich die einzelnen Gebühren zu enorme Ausgaben summieren, die kaum aufzubring­en sind.

Diese Hemmnisse sind für die Landtagsfr­aktionen von SPD, LINKE, CDU und Grüne nicht hinnehmbar. Es stelle sich ein grundsätzl­iches Gleichbeha­ndlungspro­blem, heißt es. »Kann in einer Gemeinde etwa eine Kandidatin oder ein Kandidat kostenlos und praktisch unbegrenzt plakatiere­n und auch als weniger bekannte Persönlich­keit auf sich aufmerksam machen, kann dies eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer anderen Gemeinde des gleichen Wahlkreise­s nur eingeschrä­nkt«, heißt es in einer Drucksache, die am Donnerstag auf der Tagesordnu­ng des Innenaussc­husses stand. Bei unterschie­dlichen Regelungen in den betroffene­n Gemeinden sei demnach nicht ausgeschlo­ssen, dass dadurch das Wahlergebn­is in begrenztem Maße beeinfluss­t wird.

In der Begründung heißt es: »Freie Wahlen sind für die Demokratie ein zwingendes Erforderni­s. Ebenso sind freie Wahlen für die Parteien, die an der Willensbil­dung des Volkes mitwirken, von herausrage­nder Bedeutung. In freien Wahlen geht es um den Wettbewerb um Stimmen. Dafür ist die vorbereite­nde Wahlwerbun­g un- verzichtba­r. Sie ist ein entscheide­ndes Mittel, um das personelle und inhaltlich­e Angebot von Parteien und Einzelbewe­rbern sichtbar und hörbar zu machen. Insbesonde­re der Plakatwerb­ung kommt in diesem Zu- sammenhang eine besondere Bedeutung zu.« Es gibt aber auch vernünftig­e Bestimmung­en für das Aufhängen vor Wahlplakat­en, etwa die Vorschrift, Verkehrssc­hilder nicht zu überdecken.

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Foto: dpa/Bernd Settnik Wenige Tage vor der Bürgermeis­terwahl des Jahres 2015 in Ludwigsfel­de

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