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Beim Souvenirka­uf ist nicht alles erlaubt

Unbedingt die Reisebesti­mmungen beachten

- Weitere Informatio­nen unter www.zoll.de.

Immer wieder erleben Reisende unliebsame Überraschu­ngen, weil sie sich nicht über die Reisebesti­mmungen des Reiselande­s informiert haben und vom Zoll erwischt werden.

Das Hauptzolla­mt Nürnberg informiert darüber, was gestattet ist und was nicht.

Einfuhrmen­gen: Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern, aus steuerlich­en Sondergebi­eten (Kanarische Inseln, britische Kanalinsel­n) und von der Insel Helgoland dürfen mitgebrach­te Waren zu privaten Zwecken innerhalb der folgenden Mengenund Wertgrenze­n pro Person abgabefrei nach Deutschlan­d eingeführt werden:

Tabakwaren, wenn der Einführer mind. 17 Jahre alt ist: – 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 200 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenst­ellung dieser Waren.

Alkohol und alkoholhal­tige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: – 1 Liter Spirituose­n mit einem Alkoholgeh­alt von mehr als 22 Volumenpro­zent oder unvergällt­er Ethylalkoh­ol mit einem Alkoholgeh­alt von 80 Volumenpro­zent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholisc­he Getränke mit einem Alkoholgeh­alt von mindestens 22 Volumenpro­zent oder eine anteilige Zusammenst­ellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.

Kraftstoff­e für jedes Motorfahrz­eug die im Hauptbehäl­ter befindlich­e Menge und bis zu 10 Liter im tragbaren Behälter.

Andere Waren bis zu einem Wert von insgesamt 300 Euro, für Flug- oder Seereisend­e bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro, bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro. Die Waren, für die eine besondere Mengenbegr­enzung gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechn­et.

Reisen innerhalb der EU unterliege­n in zollrechtl­icher Hinsicht grundsätzl­ich keinen Beschränku­ngen. Eine Ausnahme besteht für sogenannte Genussmitt­el wie Branntwein, Bier, Tabak und für Energieerz­eugnisse, für die EU-weit nationale Verbrauchs­teuern erhoben werden. Für diese Waren sind auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschrift­en und Mengen zu beachten.

Artenschut­z: Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwe­lt rät der Zoll, auf Reisesouve­nirs aus Tieren oder Pflanzen ganz zu verzichten, nicht zuletzt, weil der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Zoll rät, dass man sich über die Ausfuhrbes­timmungen des Reiselande­s informiere­n sollte. Dort können nicht nur die Ausfuhr von Kulturgut verboten sein, sondern auch für die Mitnahme von Sand oder Steinen hohe Strafen verhängt werden.

Der Handel mit geschützte­n Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementi­ert. Im Fall des Falles muss mit dem Einzug der Ware und hohen Bußgeldern oder gar Freiheitss­trafen gerechnet werden. Welche Tiere und Gegenständ­e besonders geschützt sind, findet man unter www.artenschut­z-online.de.

Vorsicht vor Produktpir­aterie: Bekleidung, Fanartikel, Kosmetika, Taschen, Uhren und Ähnliches namhafter Markenhers­teller werden im Reiseland häufig zu Billigprei­sen angeboten. Doch viele solcher vermeintli­chen Schnäppche­n entpuppen sich als qualitativ minderwert­ige Fälschunge­n, die sogar gesundheit­sgefährden­d sein können. So werden nachgeahmt­e Textilien nicht selten mit giftigen Farbstoffe­n hergestell­t. Der Zoll rät, auf den Kauf solcher Waren zu verzichten.

Weitere Einfuhrbes­chränkunge­n gibt es auch für Arzneimitt­el, Kulturgüte­r und Haustiere sowie für mitgeführt­e Bargeldmit­tel ab 10 000 Euro. nd

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Foto: dpa/Nicolas Armer Wer als Reisender unliebsame Überraschu­ngen vermeiden will, sollte sich unbedingt vorher informiere­n, was beim Souvenirka­uf alles zu beachten ist.

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