Beim Souvenirkauf ist nicht alles erlaubt
Unbedingt die Reisebestimmungen beachten
Immer wieder erleben Reisende unliebsame Überraschungen, weil sie sich nicht über die Reisebestimmungen des Reiselandes informiert haben und vom Zoll erwischt werden.
Das Hauptzollamt Nürnberg informiert darüber, was gestattet ist und was nicht.
Einfuhrmengen: Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern, aus steuerlichen Sondergebieten (Kanarische Inseln, britische Kanalinseln) und von der Insel Helgoland dürfen mitgebrachte Waren zu privaten Zwecken innerhalb der folgenden Mengenund Wertgrenzen pro Person abgabefrei nach Deutschland eingeführt werden:
Tabakwaren, wenn der Einführer mind. 17 Jahre alt ist: – 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 200 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: – 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.
Kraftstoffe für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter im tragbaren Behälter.
Andere Waren bis zu einem Wert von insgesamt 300 Euro, für Flug- oder Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro, bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro. Die Waren, für die eine besondere Mengenbegrenzung gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU unterliegen in zollrechtlicher Hinsicht grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht für sogenannte Genussmittel wie Branntwein, Bier, Tabak und für Energieerzeugnisse, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Mengen zu beachten.
Artenschutz: Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen ganz zu verzichten, nicht zuletzt, weil der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Zoll rät, dass man sich über die Ausfuhrbestimmungen des Reiselandes informieren sollte. Dort können nicht nur die Ausfuhr von Kulturgut verboten sein, sondern auch für die Mitnahme von Sand oder Steinen hohe Strafen verhängt werden.
Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Im Fall des Falles muss mit dem Einzug der Ware und hohen Bußgeldern oder gar Freiheitsstrafen gerechnet werden. Welche Tiere und Gegenstände besonders geschützt sind, findet man unter www.artenschutz-online.de.
Vorsicht vor Produktpiraterie: Bekleidung, Fanartikel, Kosmetika, Taschen, Uhren und Ähnliches namhafter Markenhersteller werden im Reiseland häufig zu Billigpreisen angeboten. Doch viele solcher vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich als qualitativ minderwertige Fälschungen, die sogar gesundheitsgefährdend sein können. So werden nachgeahmte Textilien nicht selten mit giftigen Farbstoffen hergestellt. Der Zoll rät, auf den Kauf solcher Waren zu verzichten.
Weitere Einfuhrbeschränkungen gibt es auch für Arzneimittel, Kulturgüter und Haustiere sowie für mitgeführte Bargeldmittel ab 10 000 Euro. nd