Private Mobilfunknummer ist tabu
Urteile im Überblick
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer anzugeben.
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA), unter Hinweis auf Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen vom 16. Mai 2018 (Az. 6 Sa 442/17 und Az. 6 Sa 444/17).
In den verhandelten Fällen ging es darum, dass ein kommunaler Arbeitgeber das Rufbereitschaftssystem neu organisierte. Für die erforderliche Kontaktaufnahme wurde den Arbeitnehmern ein mobiles Diensttelefon zur Verfügung gestellt. Zusätzlich verlangte der Arbeitgeber von einigen Arbeitnehmern auch die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um diese auch in Zeiten außerhalb des Bereitschaftsdienstes erreichen zu können.
Dies ging einigen Beschäftigten zu weit, und sie verweigerten die Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer. Der Arbeitgeber forderte dann erneut unter Fristsetzung die Bekanntgabe. Als dies nicht geschah, erteilte er Abmahnungen. Mit den Klagen wurde deren Entfernung aus den Personalakten gefordert.
Das Landesarbeitsgericht gab den Klagen statt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines betroffenen Arbeitnehmer ändern. Eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer konnte das Gericht aber nicht erkennen. Die Herausgabe der Mobiltelefonnummer sei weder
So das