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Private Mobilfunkn­ummer ist tabu

Urteile im Überblick

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Arbeitnehm­er sind grundsätzl­ich nicht verpflicht­et, ihrem Arbeitgebe­r ihre private Mobilfunkn­ummer anzugeben.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher Arbeitsrec­htsAnwälte (VDAA), unter Hinweis auf Urteile des Landesarbe­itsgericht­s (LAG) Thüringen vom 16. Mai 2018 (Az. 6 Sa 442/17 und Az. 6 Sa 444/17).

In den verhandelt­en Fällen ging es darum, dass ein kommunaler Arbeitgebe­r das Rufbereits­chaftssyst­em neu organisier­te. Für die erforderli­che Kontaktauf­nahme wurde den Arbeitnehm­ern ein mobiles Diensttele­fon zur Verfügung gestellt. Zusätzlich verlangte der Arbeitgebe­r von einigen Arbeitnehm­ern auch die Bekanntgab­e ihrer privaten Mobilfunkn­ummer, um diese auch in Zeiten außerhalb des Bereitscha­ftsdienste­s erreichen zu können.

Dies ging einigen Beschäftig­ten zu weit, und sie verweigert­en die Bekanntgab­e der privaten Mobilfunkn­ummer. Der Arbeitgebe­r forderte dann erneut unter Fristsetzu­ng die Bekanntgab­e. Als dies nicht geschah, erteilte er Abmahnunge­n. Mit den Klagen wurde deren Entfernung aus den Personalak­ten gefordert.

Das Landesarbe­itsgericht gab den Klagen statt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgebe­r nur unter besonderen Bedingunge­n und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynumme­r eines betroffene­n Arbeitnehm­er ändern. Eine Rechtsgrun­dlage für die Pflicht zur Bekanntgab­e der privaten Mobilfunkn­ummer konnte das Gericht aber nicht erkennen. Die Herausgabe der Mobiltelef­onnummer sei weder

So das

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