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EuGH: Bei Elternzeit weniger Urlaub möglich

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Arbeitnehm­ers. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkei­t gebe, die Arbeitspfl­ichten des Arbeitnehm­ers sinnvoll zu organisier­en. Diese Voraussetz­ungen waren hier nicht gegeben.

Der Beklagte wollte seine Organisati­on um den Preis der jederzeiti­gen Erreichbar­keit der zur Durchführu­ng des Arbeitsver­hältnisses noch zu Zwecken des Personalei­nsatzes erforderli­ch gewesen. Denn der Dienst habe ohne Weiteres auch anders organisier­t werden können. Da auch keine Einwilligu­ng vorlag, wurden die Abmahnunge­n zu Unrecht erteilt, so das Gericht. VDAA/nd Elternzeit kann den Jahresurla­ub schmälern. Denn Arbeitgebe­r müssen den Elternurla­ub nicht als Arbeitszei­t anrechnen, wenn sie den bezahlten Jahresurla­ub eines Mitarbeite­rs berechnen.

Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) vom 4. Oktober 2018 (Az. C-12/17). Die klagende Frau aus Rumänien hatte 2015 rund siebeneinh­alb Monate Elternurla­ub für ein Kind unter zwei Jahren genommen. Währenddes­sen sei ihr Arbeitsver­hältnis ausgesetzt gewesen. Anschließe­nd nahm die Frau 30 Tage bezahlten Jahresurla­ub. Da der normale bezahlte Jahresurla­ub 35 Tage betrug, wollte sie auch die verbleiben­den fünf Tage gewährt bekommen. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Jahresurla­ub an die tatsächlic­he Arbeitslei­stung im betreffend­en Jahr gebunden sei und der Elternurla­ub nicht als solche angesehen werde.

Die Richter erklärten das mit dem EU-Recht vereinbar. Das sehe zwar für jeden Arbeitnehm­er Anspruch auf einen bezahlten Mindestjah­resurlaub vor. Dessen Zweck, die Erholung, setze aber voraus, dass tatsächlic­h gearbeitet wurde. dpa/nd

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Foto: dpa/Fernando Gutierrez-Juarez Zum Beschäftig­ungsdatens­chutz gehört das Tabu der privaten Mobilfunkn­ummer des Arbeitnehm­ers.

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