EuGH: Bei Elternzeit weniger Urlaub möglich
Arbeitnehmers. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben.
Der Beklagte wollte seine Organisation um den Preis der jederzeitigen Erreichbarkeit der zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses noch zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich gewesen. Denn der Dienst habe ohne Weiteres auch anders organisiert werden können. Da auch keine Einwilligung vorlag, wurden die Abmahnungen zu Unrecht erteilt, so das Gericht. VDAA/nd Elternzeit kann den Jahresurlaub schmälern. Denn Arbeitgeber müssen den Elternurlaub nicht als Arbeitszeit anrechnen, wenn sie den bezahlten Jahresurlaub eines Mitarbeiters berechnen.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2018 (Az. C-12/17). Die klagende Frau aus Rumänien hatte 2015 rund siebeneinhalb Monate Elternurlaub für ein Kind unter zwei Jahren genommen. Währenddessen sei ihr Arbeitsverhältnis ausgesetzt gewesen. Anschließend nahm die Frau 30 Tage bezahlten Jahresurlaub. Da der normale bezahlte Jahresurlaub 35 Tage betrug, wollte sie auch die verbleibenden fünf Tage gewährt bekommen. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Jahresurlaub an die tatsächliche Arbeitsleistung im betreffenden Jahr gebunden sei und der Elternurlaub nicht als solche angesehen werde.
Die Richter erklärten das mit dem EU-Recht vereinbar. Das sehe zwar für jeden Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub vor. Dessen Zweck, die Erholung, setze aber voraus, dass tatsächlich gearbeitet wurde. dpa/nd