Problemfall Einbauküche
Mietrechtlicher Expertentipp
Übernimmt oder kauft der Mieter die vorhandene Einbauküche vom Vormieter, wird er deren Eigentümer.
Der Mieter ist dann für Instandhaltung, Reparaturen und den Ersatz defekter Geräte verantwortlich. Bei seinem Auszug muss der Mieter die Einbauküche abbauen und mitnehmen, wenn er sie nicht an seinen Nachmieter oder den Eigentümer verkaufen kann. Laut Mieterverein Dresden und Umgebung (mvdu) hat ein Mieter jedoch weder einen Anspruch darauf noch die Pflicht, die Einbauküche des Vormieters zu kaufen.
Vermietet der Vermieter die Wohnung mit Einbauküche, gehört diese zur Mietsache, wie etwa auch Einbauschränke, Toiletten oder Waschbecken. Der Mieter darf die mitvermietete Küche im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Der damit verbundene Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzungen oder schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet der Mieter.
Für nötige Reparaturen oder Erneuerungen, etwa der Elektrogeräte, ist dagegen grund- sätzlich der Vermieter zuständig. Er darf die defekten Geräte oder Schränke auch nicht einfach gegen minderwertigere austauschen. Mieter haben Anspruch, dass die erneuerte Einbauküche in gleicher Qualität zur Verfügung gestellt wird wie zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.
Umgekehrt muss der Vermieter aber die Küche auch nicht stets auf dem neuesten Stand halten. Hat die Einbauküche funktionstüchtige Herdplatten, kann der Mieter keinen Herd mit Induktionskochfeld verlangen. Kauft der Mieter auf eigene Kosten einen moderneren Herd, muss der alte Herd notfalls eingelagert werden. Beim Auszug muss die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden, also mit alter Einbauküche.
Sieht der Mietvertrag etwas anderes vor, ist eine Prüfung unbedingt angeraten, da häufig von dieser Regel zu Gunsten des Vermieters abweichende Klauseln unwirksam sind. mvdu/nd