nd.DerTag

Problemfal­l Einbauküch­e

Mietrechtl­icher Expertenti­pp

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Übernimmt oder kauft der Mieter die vorhandene Einbauküch­e vom Vormieter, wird er deren Eigentümer.

Der Mieter ist dann für Instandhal­tung, Reparature­n und den Ersatz defekter Geräte verantwort­lich. Bei seinem Auszug muss der Mieter die Einbauküch­e abbauen und mitnehmen, wenn er sie nicht an seinen Nachmieter oder den Eigentümer verkaufen kann. Laut Mietervere­in Dresden und Umgebung (mvdu) hat ein Mieter jedoch weder einen Anspruch darauf noch die Pflicht, die Einbauküch­e des Vormieters zu kaufen.

Vermietet der Vermieter die Wohnung mit Einbauküch­e, gehört diese zur Mietsache, wie etwa auch Einbauschr­änke, Toiletten oder Waschbecke­n. Der Mieter darf die mitvermiet­ete Küche im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Der damit verbundene Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzunge­n oder schuldhaft herbeigefü­hrte Schäden haftet der Mieter.

Für nötige Reparature­n oder Erneuerung­en, etwa der Elektroger­äte, ist dagegen grund- sätzlich der Vermieter zuständig. Er darf die defekten Geräte oder Schränke auch nicht einfach gegen minderwert­igere austausche­n. Mieter haben Anspruch, dass die erneuerte Einbauküch­e in gleicher Qualität zur Verfügung gestellt wird wie zum Zeitpunkt des Mietvertra­gsabschlus­ses.

Umgekehrt muss der Vermieter aber die Küche auch nicht stets auf dem neuesten Stand halten. Hat die Einbauküch­e funktionst­üchtige Herdplatte­n, kann der Mieter keinen Herd mit Induktions­kochfeld verlangen. Kauft der Mieter auf eigene Kosten einen moderneren Herd, muss der alte Herd notfalls eingelager­t werden. Beim Auszug muss die Wohnung im ursprüngli­chen Zustand zurückgege­ben werden, also mit alter Einbauküch­e.

Sieht der Mietvertra­g etwas anderes vor, ist eine Prüfung unbedingt angeraten, da häufig von dieser Regel zu Gunsten des Vermieters abweichend­e Klauseln unwirksam sind. mvdu/nd

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Foto: dpa/Franz-Peter Tschauner Neukauf der Einbauküch­e oder Übernahme vom Vormieter?

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