Fensterleisten durchbohrt
Mietrechtsurteile
Wenn Bohrlöcher die Bausubstanz verletzen, ist das kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache.
Der Mieter hatte von einer Fachfirma an vier Wohnungsfenstern Plissees montieren lassen. Um sie zu befestigen, wurden in die Glasleisten aller Fenster je vier Löcher mit einem Durchmesser von 3-4 Millimetern gebohrt. Als das Mietverhältnis beendet war, forderte der Vermieter den Mann auf, die Leisten auszutauschen.
Da sich der Mieter weigerte, gab der Vermieter die Reparatur selbst in Auftrag. Dem Mieter teilte er mit, die Reparaturkosten von 382 Euro mit der Kaution zu verrechnen. Der Mieter klagte und verlangte das hinterlegte Sparguthaben zurück.
Das stehe ihm nicht mehr zu, entschied das Amtsgericht Witten (Az. 2 C 684/17). Der Vermieter dürfe seinen Anspruch auf Schadenersatz damit verrechnen. Gewöhnliche Dübellöcher in den Wänden gehörten zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, sofern sich ihre Zahl in Grenzen halte.
Bohrungen in die Glasleisten beschädigten jedoch die Fenster. Diese Löcher an sensiblen Stellen könnten nicht ohne Weiteres wieder verschlossen werden. Das sei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache mehr. Verletzen Mieter die Bausubstanz, seien sie zu Schadenersatz verpflichtet.
Braunes Leitungswasser! Kommt in einer Mietwohnung aus mehreren Wasserhähnen bräunliches Leitungswasser und kann die Mieterin obendrein im Bad die Wassertemperatur nicht regulieren, beeinträchtigen diese Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich. Wenn die Mieterin aus diesem Grund ihre Bruttomiete um zehn Prozent mindert, ist das berechtigt (Amtsgericht Münster, Az. 7 C 4009/15). OnlineUrteile.de