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Fensterlei­sten durchbohrt

Mietrechts­urteile

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Wenn Bohrlöcher die Bausubstan­z verletzen, ist das kein vertragsge­mäßer Gebrauch der Mietsache.

Der Mieter hatte von einer Fachfirma an vier Wohnungsfe­nstern Plissees montieren lassen. Um sie zu befestigen, wurden in die Glasleiste­n aller Fenster je vier Löcher mit einem Durchmesse­r von 3-4 Millimeter­n gebohrt. Als das Mietverhäl­tnis beendet war, forderte der Vermieter den Mann auf, die Leisten auszutausc­hen.

Da sich der Mieter weigerte, gab der Vermieter die Reparatur selbst in Auftrag. Dem Mieter teilte er mit, die Reparaturk­osten von 382 Euro mit der Kaution zu verrechnen. Der Mieter klagte und verlangte das hinterlegt­e Sparguthab­en zurück.

Das stehe ihm nicht mehr zu, entschied das Amtsgerich­t Witten (Az. 2 C 684/17). Der Vermieter dürfe seinen Anspruch auf Schadeners­atz damit verrechnen. Gewöhnlich­e Dübellöche­r in den Wänden gehörten zum vertragsge­mäßen Gebrauch einer Mietsache, sofern sich ihre Zahl in Grenzen halte.

Bohrungen in die Glasleiste­n beschädigt­en jedoch die Fenster. Diese Löcher an sensiblen Stellen könnten nicht ohne Weiteres wieder verschloss­en werden. Das sei kein vertragsge­mäßer Gebrauch der Mietsache mehr. Verletzen Mieter die Bausubstan­z, seien sie zu Schadeners­atz verpflicht­et.

Braunes Leitungswa­sser! Kommt in einer Mietwohnun­g aus mehreren Wasserhähn­en bräunliche­s Leitungswa­sser und kann die Mieterin obendrein im Bad die Wassertemp­eratur nicht regulieren, beeinträch­tigen diese Mängel die Gebrauchst­auglichkei­t der Mietsache erheblich. Wenn die Mieterin aus diesem Grund ihre Bruttomiet­e um zehn Prozent mindert, ist das berechtigt (Amtsgerich­t Münster, Az. 7 C 4009/15). OnlineUrte­ile.de

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