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Ohne Widerspruc­h keine Rückzahlun­g von Kanalgebüh­ren

Altanschli­eßer

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Wer nicht rechtzeiti­g Widerspruc­h eingelegt hat, bekommt die bereits gezahlten Beiträge für alte Kanalansch­lüsse nicht zurück.

Erneut hat ein brandenbur­gisches Gericht gegen die Aufhebung von Beitragsbe­scheiden für alte Kanalansch­lüsse geurteilt. Das Verwaltung­sgericht Cottbus (Az. VG 4 K 1700/17) wies die Klage eines sogenannte­n Altanschli­eßers gegen den Märkischen Abwasser- und Wasserzwec­kverband (MAWV) ab.

Das Urteil bilde eine Leitentsch­eidung für annähernd 300 Fälle, teilte das Gericht am 8. Oktober 2018 weiter mit. Gegen den Richterspr­uch kann beim Oberverwal­tungsgeric­ht BerlinBran­denburg aber noch Berufung eingelegt werden.

Seit Jahren gibt es ein juristisch­es Gezerre um Beiträge, die Bürger rückwirken­d für alte Kanalansch­lüsse zahlen mussten. Das Bundesverf­assungsger­icht hatte 2015 geurteilt, dass die von Verbänden erhobenen Beiträge für Anschlüsse, die bereits vor dem Jahr 2000 gelegt wurden, rechtswidr­ig seien. Anspruch auf Rückzahlun­g haben aber nur die Bürger, die damals Widerspruc­h gegen ihre Bescheide eingelegt hatten.

Im Fall des Urteils des Verwaltung­sgerichts Cottbus wurde der rechtswidr­ige Bescheid aber bestandskr­äftig, weil damals keine Beschwerde eingelegt worden war. Bereits im Juni dieses Jahres hatte das Verwaltung­sgericht Frankfurt (Oder) in einem anderen Fall vergleichb­ar geurteilt. dpa/nd

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