nd.DerTag

Ein Carport gegen die Gefahr von oben – Fehlanzeig­e

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft

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Stellplatz­besitzer sorgte sich wegen eines Kastanienb­aumes um seinen Pkw.

Wer einen Pkw besitzt und ihn im Freien parken muss, der meidet in der Regel die Bäume. Denn sie lassen allerhand fallen, was dem Auto schaden könnte: Laub, Früchte, Äste und manchmal auch Harz. Trotzdem musste ein Wohnungsei­gentümer nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie leben.

Der Fall: Ein Mitglied einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) war es leid, vom Dach und der Motorhaube seines geparkten Autos immer wieder herabgefal­lene Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte des- wegen ein Carport errichten, das den Pkw schützen sollte.

Andere Eigentümer waren allerdings damit nicht einverstan­den. Sie sahen darin eine bauliche Veränderun­g, die der vollständi­gen Zustimmung der WEG bedürfe. Der »Bauherr« sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhal­tung bzw. Instandset­zung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.

Das Urteil: Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um »Gegebenhei­ten der Natur«. So lautete die Entscheidu­ng einer Zivilkamme­r des Landgerich­ts Nürnberg-Fürth (Az. 14 S 6188/17). Diese müsse der Wohnungsei­gentümer hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt gewesen seien. Die Teilungs- erklärung habe eine entspreche­nde Darstellun­g der Lage der Bäume enthalten.

Außerdem träten die Probleme mit der Kastanie nur zu ganz bestimmten Zeiten im Sommer und im Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm demzufolge die Errichtung eines Carports nicht erlauben, so das Gericht. LBS/nd

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