Ein Carport gegen die Gefahr von oben – Fehlanzeige
Wohnungseigentümergemeinschaft
Stellplatzbesitzer sorgte sich wegen eines Kastanienbaumes um seinen Pkw.
Wer einen Pkw besitzt und ihn im Freien parken muss, der meidet in der Regel die Bäume. Denn sie lassen allerhand fallen, was dem Auto schaden könnte: Laub, Früchte, Äste und manchmal auch Harz. Trotzdem musste ein Wohnungseigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie leben.
Der Fall: Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) war es leid, vom Dach und der Motorhaube seines geparkten Autos immer wieder herabgefallene Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte des- wegen ein Carport errichten, das den Pkw schützen sollte.
Andere Eigentümer waren allerdings damit nicht einverstanden. Sie sahen darin eine bauliche Veränderung, die der vollständigen Zustimmung der WEG bedürfe. Der »Bauherr« sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.
Das Urteil: Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um »Gegebenheiten der Natur«. So lautete die Entscheidung einer Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 14 S 6188/17). Diese müsse der Wohnungseigentümer hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt gewesen seien. Die Teilungs- erklärung habe eine entsprechende Darstellung der Lage der Bäume enthalten.
Außerdem träten die Probleme mit der Kastanie nur zu ganz bestimmten Zeiten im Sommer und im Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm demzufolge die Errichtung eines Carports nicht erlauben, so das Gericht. LBS/nd