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Kindergart­en und Nachhilfe müssen beide Eltern zahlen

Die Grenzen des Kindesunte­rhalts

- Weitere Informatio­nen unter dem Rechtsport­al anwaltausk­unft.de.

Je älter die Kinder werden, desto teurer werden sie meist auch. In Trennungsf­amilien können die Kosten zu Streit führen. Aufwendung­en etwa für Nachhilfe oder die Fahrt zur Schule sind im regulären Kindesunte­rhalt nicht berücksich­tigt. Diese Ausgaben begründen einen »Mehrbedarf«. Welcher Elternteil muss dabei wie viel zahlen?

Der Kindesunte­rhalt deckt vor allem die grundlegen­den Bedürfniss­e eines Kindes wie Kosten für Lebensmitt­el oder die Unterkunft. Für zusätzlich­e Bedarfe wie für Sport oder Musikunter­richt sieht er nur zehn Euro pro Monat vor.

Kosten, die von der sogenannte­n Düsseldorf­er Tabelle nicht abgedeckt sind, aber während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallen, nennt man Mehrbedarf. Darunter fallen Kosten etwa für Nachhilfeu­nterricht, eine Privatschu­le oder die Krankenver­sicherung des Kindes. Auch das Fahrgeld zur Schule oder die Betreuung im Kindergart­en können zum Mehrbedarf zählen. Der Schulranze­n hingegen muss aus dem regulären Unterhalt finanziert werden. Gleiches gilt für eine Klassenfah­rt, da solche Termine von der Schule stets sehr lange im Voraus bekannt gegeben werden.

Der betreuende Elternteil muss den Mehrbedarf aus der Hälfte des Kindergeld­es zahlen, die nicht auf den Kindesunte­rhalt angerechne­t wird. »Übersteige­n die Kosten für den Mehrbedarf diesen Betrag, muss sich auch der andere El- ternteil am Mehrbedarf beteiligen«, erklärt dazu Rechtsanwa­lt Burkhard Bühre von der Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Wie sich die Kosten für den Mehrbedarf auf die Eltern aufteilen, hängt davon ab, wie viel Geld sie pro Monat verdienen. »Konkret haben die Eltern den nach Abzug des hälftigen Kindergeld­es verbleiben­den Mehrbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihres Einkommens zu tragen«, sagt Rechtsanwa­lt Bühre. »Allerdings wird nur das Einkommen berücksich­tigt, welches über dem angemessen­en Selbstbeha­lt liegt.«

Über den Mehrbedarf hinaus kann für ein Kind auch ein Son- derbedarf anfallen. Als Sonderbeda­rf definiert das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB) jeden »unregelmäß­igen außergewöh­nlich hohen Bedarf«. Er muss überrasche­nd auftreten und in seiner Höhe nicht vorhersehb­ar gewesen sein. Die Kosten für eine Zahnspange zählen beispielsw­eise zum Sonderbeda­rf. Berechnet wird der Sonderbeda­rf wie der Mehrbedarf. DAV/nd

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Foto: dpa/Bernd Wüstneck Im regulären Kindesunte­rhalt ist nicht alles enthalten, was sich an Ausgaben für das Kind ergibt. Für Mehrbedarf wie Schülerhil­fe müssen beide Elternteil­e aufkommen.

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