Krankenkassenbeiträge absetzen
Urteile im Überblick
Zahlen Eltern ihrem Kind in der Berufsausbildung die Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge, können sie diese unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.
Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 25/15). Konkret ging es um einen jungen Mann, der sich von Januar bis Mai 2010 in einer Berufsausbildung zum Straßenbauer befand. Der Arbeitgeber behielt in dieser Zeit die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 290,51 Euro ein. Der Azubi machte die Beiträge in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend, ohne dass dies sich jedoch steuermindernd auswirkte. Daraufhin wollten die Eltern die Kassenbeiträge als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung berücksichtigen lassen. Sie seien ihrem Sohn gegenüber schließlich unterhaltspflichtig.
Der BFH urteilte aber, dass unterhaltsverpflichtete Eltern den Sonderausgabenabzug für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur dann vornehmen können, wenn sie die Beiträge dem Kind auch tatsächlich bezahlt oder erstattet haben. Die Gewährung eines sogenannten Naturalunterhalts (Kost und Logis) reiche für die Steuervergünstigung nicht aus. teil keinen Anspruch auf einen Erbpflichtteil. Da der Hof bereits zu Lebzeiten der Eltern einem der Kinder überlassen worden sei, gehöre der Hof im Todesfall eines Elternteils nicht mehr zum Nachlass.
So urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 9a Lw 42/16).